Projektgesellschaft Wohnen am Alaunpark GmbH & Co. KG

Amtsgericht Dresden – Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 549 IN 200/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Projektgesellschaft Wohnen am Alaunpark GmbH & Co. KG, Hans-Oster-Straße 9, 01099 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRA 6124
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Wohnen am Alaunpark Beteiligungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Rüdiger Jähring
Dem Mitglied des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Christian Wittmann wird für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss die Vergütung festgesetzt.
Dem Mitglied des Gläubigerausschusses ist die Vergütung aus der Masse zu erstatten. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen und an das Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Im Übrigen wird der Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses hinsichtlich der Auslagen zurückgewiesen.
Gründe:
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 26.06.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Stefan Kahnt zum Insolvenzverwalter bestellt.
Im Berichtstermin am 19.09.2017 hat die Gläubigerversammlung beschlossen ein Gläubigerausschuss, bestehend aus den Mitgliedern Rechtsanwalt Christian Wittmann, Rechtsanwalt Dr. Christoph Möllers und Herr Andre Beckert zu bestellen.
Gemäß § 73 InsO i.V.m. § 17 InsVV haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Festsetzung erfolgt gem. §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO.
Vorliegend war über den Antrag des Mitgliedes des Gläubigerausschusses Herr Rechtsanwalt Christian Wittmann vom 22.12.2022 mit den Ergänzungen vom 17.01.2023 zu entscheiden. Dem Antrag war eine Aufstellung des Umfanges der Tätigkeit und der benötigten Stundenanzahl für den beantragten Zeitraum beigefügt.
Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gem. §§ 73 Abs. 1 S 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses.
Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 35 und 95 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Vielmehr muss sich die Größe und Bedeutung des insolventen Unternehmens in der Leistung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes niederschlagen, vgl. LG Aurich, ZInsO 2013, 631.
Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile, z.B. für die Kenntnisnahme von Beschlüssen oder Vorbereitungen von Sitzungen usw. als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt.
Insgesamt wurden die beantragten ….. Stunden für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss als erstattungsfähig angesehen.
Beantragt wurde ein Stundensatz von 200,00 EUR.
Auszugehen ist für ein normales Verfahren von einem Durchschnittsstundensatz von 65,00 EUR. Das Gesetz (§ 17 Abs. 1 InsVV) sieht als Rahmen für den Stundensatz 35 EUR bis 95 EUR vor. Dieser Rahmen kann aufgrund von Besonderheiten des Verfahrens sowie aufgrund von Besonderheiten in der Tätigkeit des einzelnen Ausschussmitgliedes individuell angepasst werden.
Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung der beantragte Stundensatz von 200,00 EUR für die Tätigkeiten, die einer rechtlichen Prüfung und Würdigung unterliegen als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen.
Die Höhe der Vergütung kann sich grundsätzlich nicht an dem orientieren, was dem Gläubigerausschussmitglied in der Zeit der Tätigkeit an eigenem Verdienst entgangen ist (vgl. Haarmeyer, 4. Auflage, Komm. zur InsVV, § 17 RN 7). In der Literatur und Rechtsprechung haben sich als erhöhende Faktoren neben dem Umfang der Tätigkeit auch die besondere berufliche Stellung, Sachkunde und Qualifikation des Mitglieds, aktive Mitwirkung außerhalb der Sitzungen, umfangreiche Betriebsfortführung, erfolgreiche Beteiligung an Verhandlungen, besondere rechtliche und tatsächliche Probleme, Auslandsbezüge, besondere Haftungsrisiken, Prüfungen mehrerer Rechnungslegungen und besondere Tätigkeiten wie z.B. Kassenprüfung manifestiert.
Im Rahmen der Tätigkeit wurden durch den Gläubigerausschuss umfangreiche und haftungsträchtige Prüfung und Entscheidungen betreffend die Verwertung von anfänglich über 100 schuldnerischen Immobilien/ Wohn- und Gewerbeeinheiten begleitet und getroffen.

Vorliegend wird die Erhöhung auf 200,00 EUR Stundensatz aufgrund
– der beruflichen Qualifikation des Gläubigerausschussmitgliedes als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
-der aktiven Mitwirkung außerhalb der Sitzungen,
-der erfolgreichen Beteiligung an Verhandlungen,
-der Verwertung bzw. Durchsetzung der Kaufverträge insbesondere der Kaufpreiszahlungen bei angezeigten Baumängeln bei der Vielzahl von schuldnerischen Immobilien
-der besonderen Haftungsrisiken auf Grund des überdurchschnittlichen Umfanges der Insolvenzmasse als angemessen erachtet.
Dies entspricht etwas mehr als dem Doppelten des im § 17 vorgesehenen maximalen Stundensatzes und wird nach Auffassung des Gerichts den besonderen Aspekten des Verfahrens und der besonderen Qualifikation des Ausschussmitgliedes vollumfänglich gerecht.
Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt nach Würdigung der vorliegenden Voraussetzungen auch vor allem die berufliche Qualifikation des Ausschussmitgliedes die Übersteigung der Rahmengebühr auf einen Stundensatz von 200,00 EUR. Rechtsanwalt Wittmann verfügt über mehrjährige Erfahrungen als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und konnte auf Grund dessen, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters sinnvoll und wirksam unterstützen und überwachen.
Hinsichtlich der beantragten pauschalen Auslagen war der Antrag zurückzuweisen. Auslagen hätten nach § 18 Abs. 1 InsVV einzeln aufgeführt und belegt werden müssen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.