Pluradent GmbH & Co. KG

Geschäftsnummer: 8 IN 94/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pluradent GmbH & Co. KG, Kaiserleistraße 3, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRA 9262),sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung § 11 InsVV
2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag

Begründung:
Die vorläufige Sachwalterin wird gem. § 12 a InsVV gesondert vergütet.
Berechnungsgrundlage für die Vergütung der vorläufigen Sachwalterin ist das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit erstreckt.
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten der (vorläufigen) Sachwalterin angegebenen Vermögenswerten auszugehen. Danach beläuft sich der Wert vorliegend auf 13.458.984,8 EURO.
Die der vorläufigen Sachwalterin zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Sachwalters. Weicht die Tätigkeit der vorläufigen Sachwalterin vom sog. Normalfall in einer auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung oder Minderung der Grundvergütung vorgenommen werden.
Vorliegend war die Vergütung der vorläufigen Sachwalterin um insgesamt 65 % als angemessen, aufgrund der konkret entwickelten Tätigkeiten, zu erhöhen.
Die Erhöhungen sind als angemessen, insbesondere wegen folgender konkret entwickelter Tätigkeiten festzusetzen:
– Unternehmensfortführung mit mehreren Betriebsstätten
– Banken und sonstige Fremdfinanzierung
– Bestell- und Zahlwesen
– Arbeitnehmerfragen
– Lieferanten, Kunden
– Sanierungsbemühungen
– Insolvenzgeldvorfinanzierung
– Aus- und Absonderungsrechte, Lieferantenpool, Beteiligungen
– Auslandsbezug
– Hohe Gläubigerzahl
Auf den Akteninhalt, insbesondere den Vergütungsantrag wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Dem Vergütungsantrag war vorliegend zu entsprechen. Der Schuldnerin sowie den Mitgliedern des (vorläufigen) Gläubigerausschusses wurde gelegenheit zur stellungnahme gegeben. Einwendungen wurden nicht erhoben.

Die vorläufigen Sachwalterin kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach ihrer Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit beträgt.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 25.05.2023.