“Pflege im Team” UG (haftungsbeschränkt)

Amtsgericht Magdeburg:
In dem Insolvenzverfahren “Pflege im Team” UG (haftungsbeschränkt),
Sargstedter Weg 1-2, 38820 Halberstadt (AG Stendal, HRB 23210), vertr. d.:
Sirko Strehle, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters
durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige
Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Aufgrund der
Nichtöffentlichkeit des Verfahrens sowie Art. 97 GG wird von einer
ausführlicheren Veröffentlichung der Vergütung abgesehen. Im Übrigen wird auf
die seit 25.05.2018 geltende EU Datenschutz-Grundverordnung verwiesen. Die
Entscheidung des BGH vom 14.12.2017 (IX ZB 65/16) wird damit als ausreichend
beachtet angesehen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Magdeburg,
Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104
Magdeburg, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die
sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung kann auch als elektronisches
Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt
werden. Hierzu muss die sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung von der
verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen
sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht
nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen
sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen
Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
– ERVV) sowie den “Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr”
auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
 

340 IN 377/17 (341) – (27.10.2022)