Peter Weißenhorn GmbH & Co. KG

Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1 IN 212/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Peter Weißenhorn GmbH & Co. KG, Frühmahd 2, 87746 Erkheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Peter Weißenhorn GmbH, Frühmahd 2, 87746 Erkheim, diese vertreten durch den Geschäftsführer Weißenhorn Peter, Goethestraße 12, 87740 Buxheim
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Register-Nr.: HRA 8614
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Balze, Pilartz, Bader, Marienplatz 8, 88212 Ravensburg, Gz.: 313/15BA01 BA/BA
Die Vergütung des Dipl.-Betriebswirt (BA) Dietmar Rock, Bodmanstraße 7, 87435 Kempten (Allgäu), für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter im Rahmen der Nachtragsverteilung wurde festgesetzt.
Gründe
Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzen ist, § 6 Abs. 1 InsVV. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 12. Oktober 2006, Az: IX ZB 294/05 ist für Durchführung einer Nachtragsverteilung der Wert des nachträglich verteilten Vermögens zugrunde zu legen.
Der Wert der nachträglich verteilten Masse beträgt nach notwendigen Korrekturen 608.271,20 €.
Bei der Festsetzung ist “nach billigem Ermessen” zu entscheiden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 InsVV).
Die vom Verwalter in seinem Antrag angeführten Gründe (Abrechnung Avalbürgschaften, Verhandlungen mit Gläubigern zur nachträglichen Reduzierung von Forderungen, Verteilung an 124 Gläubiger, Verfahrensdauer von fast 4 Jahren) führen zu einem Vergütungssatz von 75 % der Regelvergütung.
Für die angefallenen Arbeiten ist der tenorierte Betrag auch angemessen, da bei einer fiktiven Berechnung im Rahmen der Vergütung in einem Insolvenzverfahren, das ohne Nachtragsverteilung ausgekommen wäre, eine höhere Vergütung angefallen wäre.
Es ist deshalb antragsgemäß festzusetzen.
Für Details der Berechnung wird auf beigefügtes Berechnungsblatt verwiesen, welches Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Memmingen
Buxacher Str. 6
87700 Memmingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Memmingen – Insolvenzgericht – 03.02.2023