NGT NRW GmbH, vormals Nanogate NRW GmbH

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 106 IN 25/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 8111 eingetragenen NGT NRW GmbH, vormals Nanogate NRW GmbH, Golsberger Straße 1, 58513 Lüdenscheid, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Nickel,

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Abel und Kollegen, Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert

Sachwalter: Rechtsanwalt JR Günter Staab, Gutenbergstraße 23, 66117 Saarbrücken
wird die Vergütung für das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses und des Gläubigerausschusses SaarLB, Landesbank Saar, vertr. durch Frau Carolin Montag, Herrn Frank Oliver Gross und Herrn Bernhard Koehl, Ursulinenstraße 2, 66111 Saarbrücken wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx EUR
Auslagen 0,00 EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx EUR
Endbetrag xxx EUR

Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.

Rechtsmittelbelehrung:
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 11 eingesehen werden.

106 IN 25/20
Amtsgericht Saarbrücken, 10.07.2023