neue Wochenblatt Beteiligungsgesellschaft mbH

40 IN 228/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
neue Wochenblatt Beteiligungsgesellschaft mbH, Brucknerstraße 27, 88444 Ummendorf,
vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Fluhr
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 737688
– Schuldnerin –
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Beschluss:
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Die Durchführung einer Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren wird angeordnet. Stichtag, der dem Termin zur Gläubigerversammlung entspricht, ist Freitag, der 16.02.2024.
Gegenstand der Gläubigerversammlung ist der Antrag des Insolvenzverwalters auf Erteilung der Zustimmung gem. § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
Der Insolvenzverwalter hat beantragt, dass ihm die Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs zur Meidung eines Rechtsstreits mit dem Geschäftsführer persönlich und der Prolimity GmbH, vertr.d.d. Christoph Fluhr erteilt wird, wonach denkbare Ansprüche gegen diese beiden Rechtspersönlichkeiten in Höhe von 12.2000,00 EUR (Prolimity GmbH aus Anfechtung gem. § 135 InsO) und gegen den Geschäftsführer persönlich i.H.v. 37.957,52 EUR (Haftung gem. § 64 S. 1 GmbHG a.F) und 10.000,00 EUR (Haftungsansprüche gem. § 43 GmbHG) durch eine Einmalzahlung von 15.000,00 EUR durch die Prolimity GmbH abgegolten werden. Dieser Vergleich bezieht sich auch auf sonstige, andere und unbekannte Ansprüche gegen diese Rechtspersönlichkeiten. Darüberhinaus verzichten die beiden Rechtspersönlichkeiten insgesamt auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Schuldnerin.
Die Insolvenzgläubiger bzw. stimmberechtigten absonderungsberechtigten Gläubiger erhalten die Möglichkeit, bis zum Ablauf des Stichtages, der dem Termin zur Gläubigerversammlung entspricht, dem Antrag schriftlich zuzustimmen oder schriftlich abzulehnen.
Eine solche Erklärung kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie die Erklärung in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik “Bürger” entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Zur Berechnung des Abstimmungsergebnisses werden nur diejenigen Erklärungen berücksichtigt, die bis zum Ablauf des Stichtages beim Insolvenzgericht fristgerecht eingegangen sind (§ 76 Abs. 2 InsO).
Gibt ein Beteiligter keine Stellungnahme ab, so bringt er zum Ausdruck, dass er sein Stimmrecht nicht ausübt.
Hinweise zum Stimmrecht und dessen Feststellung:
Stimmberechtigt ist ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung bis zum Zeitpunkt der Abstimmung bereits geprüft und festgestellt wurde.
Die Gläubiger, deren Forderungen bisher bestritten wurden, oder die bis zum Stichtag eine Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet haben, die jedoch bis zum Stichtag noch nicht geprüft wurde, können bis zum Ablauf des Stichtages beantragen, dass Ihnen Stimmrecht gewährt wird. Diejenigen Gläubiger, die an der Abstimmung im schriftlichen Verfahren teilgenommen haben und der Insolvenzverwalter können sich dann in einem anschließenden schriftlichen Verfahren über das Stimmrecht des Gläubigers einigen. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers über die Gewährung des Stimmrechts nach § 77 der Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen; zur Stellung des Antrages wird nach Entscheidung durch den Rechtspfleger eine Frist von zumindest 2 Wochen gesetzt werden.
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO, d.h. wenn kein Gläubiger sein Stimmrecht ausübt.
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Amtsgericht Ravensburg – Insolvenzgericht – 10.01.2024