MeMa Fliesen UG (haftungsbeschränkt)

– 10 IN 38/22 –
Amtsgericht Idar-Oberstein, 09.11.2022
in dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Firma MeMa Fliesen UG (haftungsbeschränkt), Niederhosenbacher Weg 7, 55756 Herrstein, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Meiren
Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 20633
– Antragstellerin –
hat das Amtsgericht Idar-Oberstein durch den Richter am Amtsgericht Pfeifer am 08.11.2022 beschlossen:

1. Der Antrag der Antragstellerin vom 01.09.2022 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen.
2. Die Eintragung der Antragstellerin in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung wird angeordnet
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens
4. Der Geschäftswert wird auf bis 500 EURO festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Idar-Oberstein
Mainzer Straße 180
55743 Idar-Oberstein
einzulegen.
Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Idar-Oberstein. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
AMTSGERICHT
Idar-Oberstein, den 08.11.2022
– 10 IN 38/22 –