Mehlfeld & Wolf GmbH Schulungsakademie u. Promotionagentur

9 IN 38/16: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mehlfeld & Wolf GmbH Schulungsakademie u. Promotionagentur, von-Spies-Str. 11, 49740 Haselünne (AG Osnabrück, HRB 121868), vertr. d.: Jens Mehlfeld, Richtweg 45, 31310 Uetze, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. (FH) Leonhard Wehlage festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Meppen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 25 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.07.2022 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 84.707,26 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Der Verwalter beantragt, eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen.
Er macht einen Zuschlag in Höhe von 40 % für die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer geltend.
Die Dauer eines Verfahrens ist isoliert gesehen kein Umstand, der einen eigenen Zuschlag im Sinne der InsVV darstellen würde. Bei der Bemessung der Vergütung eines Insolvenzverwalters ist darauf abzustellen, welche konkreten Tätigkeiten der Insolvenzverwalter tatsächlich wahrgenommen hat (BGH, ZInsO 2003, 791, 792), nicht aber allein auf den Zeitraum, in dem er diese Tätigkeiten ausgeübt hat. Die Intensität einer Tätigkeit und damit auch ihr zeitlicher Umfang kann sich auf die Bemessung der Höhe eines Zuschlags auswirken, wobei jedoch zu betrachten ist, ob mit dem überdurchschnittlich langen Zeitraum einer Amtstätigkeit auch eine überdurchschnittlich schwierige Tätigkeit verbunden ist oder ob diese Tätigkeit im üblichen Maße, jedoch verlagert auf einen langen Zeitraum ausgeübt wurde.
In seinem Vergütungsantrag hat der Verwalter dargelegt, dass die lange Verfahrensdauer einhergegangen ist mit der langwierigen und aufwendigen Ermittlung, Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen nach § 64 GmbHG sowie weiteren Anfechtungsansprüchen, die sehr lange Zeiträume in Anspruch genommen haben. Es waren unter anderem wiederholte Vergleichsverhandlungen erforderlich, auch wurden gerichtliche Anfechtungsprozesse geführt. Für die überlange Verfahrensdauer ist somit ein Zuschlag zuzuerkennen.
Des Weiteren macht der Insolvenzverwalter geltend, dass für die unvollständige und unsortierte Buchhaltung ein Zuschlag in Höhe von 25 % gerechtfertigt sei.
Zu den Regelaufgaben des Verwalters gehört es, die Unterlagen des Schuldners zu sichten und im Hinblick auf die Möglichkeiten des Insolvenzverfahrens auszuwerten. Diese Aufgabe wird durch ungeordnete und unvollständige Unterlagen erheblich erschwert. Der Verwalter weist in seinem Antrag darauf hin, dass vor allem auch Unterlagen in Bezug auf die Forderungsprüfung und die Prüfung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen ungeordnet und unvollständig waren und aufgearbeitet sowie teilweise auch rekonstruiert oder Auskünfte bei Dritten beschafft werden mussten. Eine Zuschlagsfähigkeit ist daher zu bejahen.
Die beantragten Zuschläge sind allerdings nicht überschneidungsfrei. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung der Gesamtzuschlag zu bestimmen ist. Dies berücksichtigt auch der Insolvenzverwalter in seinem Antrag und macht daher letztlich einen Gesamtzuschlag in Höhe von 25 % geltend.
Unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen ist der Gesamtzuschlag in Höhe von 25 % antragsgemäß zu gewähren.
Aufgrund der vorgenommenen Beauftragung Dritter mit der Erstellung der Jahresabschlüsse für 2015 und 2016 nebst den jeweiligen Körperschaftssteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen sowie der Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2015 bis 2021 gem. § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV besteht Veranlassung zur Überprüfung, ob ggf. eine Anrechnung der aus der Masse entnommenen Vergütung dieser Dienstleister auf die Verwaltervergütung oder ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 InsVV vorzunehmen ist. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich bei den delegierten Aufgaben um Regelaufgaben des Insolvenzverwalters handeln würde. Während es sich bei einfachen Einkommensteuererklärungen um Regelaufgaben handelt (zuletzt BGH vom 14.11.2013 -IX ZB 161/11-), hat der Insolvenzverwalter für das vorliegende Verfahren glaubhaft nachgewiesen, dass die im Zusammenhang mit den erstellten Steuererklärungen und Jahresabschlüssen durchgeführten Tätigkeiten sowohl hinsichtlich des Aufwands als auch hinsichtlich der erforderlichen Sachkunde deutlich das Maß einer einfachen Einkommensteuererklärung überschritten haben. Daher ist weder eine Anrechnung der aus der Masse entnommenen Vergütung des Steuerberaters auf die Verwaltervergütung noch ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 InsVV vorzunehmen.
Entsprechend ist die Beurteilung der Beauftragung Dritter zur Rechtsverfolgung im Rahmen von Anfechtungsansprüchen u.ä. vorzunehmen. Grundsätzlich gehören die Feststellung und die außergerichtliche Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen und vergleichbaren Ansprüchen zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters. Im vorliegenden Verfahren sind Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche angefallen. Allerdings hat hier der Verwalter nachvollziehbar und ausreichend dargelegt, dass es sich hier nicht lediglich um Tätigkeiten des schlichten Forderungseinzugs gehandelt hat, sondern dass diese Tätigkeiten konkret zur Einleitung der gerichtlichen Geltendmachung dienten und außerdem die jeweiligen Anspruchsgegner sich bereits im Verzug befanden, so dass auch unmittelbar Klage hätte erhoben werden können. Insgesamt betrachtet ist festzustellen, dass auch hier nicht Regeltätigkeiten delegiert wurden, so dass weder eine Anrechnung der aus der Masse entnommenen Vergütung des beauftragten Rechtsanwaltes auf die Verwaltervergütung noch ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 InsVV vorzunehmen ist.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 308,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 110 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272379077330-000215818 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272379077330-000215818 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Meppen, 03.01.2023