MBF GmbH

Amtsgericht Chemnitz – Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 12 IN 956/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MBF GmbH, vertr.d.d.GF Dr. Philipp Plänitz August-Bebel-Straße 3, 09113 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 25308
vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Hartmut Plänitz
ergeht am 21.12.2022 nachfolgende Entscheidung:

1. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit gemäß § 207 II InsO schriftlich bis zum
16.02.2023
zu folgenden Punkten gegenüber dem Insolvenzgericht Stellung zu nehmen:
|zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
|zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen
|zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß § 207 Abs. 2 InsO
Der Schlussbericht, die Schlussrechnung und sonstige Unterlagen können von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
2. Zur Vermeidung der Einstellung des Verfahrens ist bis zum 08.02.2023 ein Vorschuss in Höhe von 9.362,16 EUR an den Insolvenzverwalter oder auf folgendes Konto zu leisten:
Landesjustizkasse Chemnitz
Bankverbindung:
Bundesbank Chemnitz
IBAN: DE56 8700 0000 0087 0015 00 / BIC: MARKDEF1870
Verwendungszweck: 12 IN 956/17, Re. Nr.: 561.731.000.000

Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.