Martin Oetken Anlagen- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG

8 IN 46/06: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Martin Oetken Anlagen- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Stubbenweg 36 – 40, 26125 Oldenburg (HRA 3529 AG Oldenburg), vertr. d.: 1. Martin Oetken Anlagen- und Beteiligungsgesellschaft Verwaltungs GmbH (HRB 4313 AG Oldenburg), Stubbenweg 36 – 40, 26125 Oldenburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Heiner Oetken, Triftweg 48, 26125 Oldenburg, (Geschäftsführer), 1.2. Klaus Oetken, Lindenstraße 67, 26123 Oldenburg, (Geschäftsführer), ist Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt auf Montag, 09.01.2023, 09:00 Uhr, Saal 3, Amtsgericht Hauptgebäude, Elisabethstraße 8, 26135 Oldenburg (Oldb).
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
” besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
– den Abschluss eines Vergleichs/Schiedsvertrages zur Beilegung/Vermeidung
eines Rechtsstreits mit erheblichen Streitwert (beim Landgericht Oldenburg, Az. 15 O1633/08).
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 09.12.2022