LIVENT Media GmbH

Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 351/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LIVENT Media GmbH, Kurt-Eisner-Straße 36, 04275 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 29560
vertreten durch den Geschäftsführer Marcus Alexander Richter
– wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über die Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Abschluss eines Vergleichs mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn Richter, über die Zahlung von 900,00 € zur Abgeltung aller streitgegenständlichen Haftungsansprüche sind schriftlich bis zum 11.07.2024 beim
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
unter Angabe des Aktenzeichens einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die befristete Rechtspflegererinnerung (im Folgenden Erinnerung) nach § 11 Abs. 2 RPflG statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss:
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen
oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130 a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können aufgerufen werden über folgendes Internetportal: https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.