Kuspi GmbH

IN 419/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuspi GmbH, Spinnereistr. 9, 95336 Mainleus, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Marchetti Marco, – unbekannten Aufenthalts –
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 5446
– Schuldnerin –
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Beschluss:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird festgesetzt auf xxx €.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält auf seinen Antrag hin eine Vergütung nach §§ 21,63 InsO und 11 InsVV, die einem angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters entspricht. Als Bemessungsgrundlage gilt die Vermögensmasse, auf die sich seine Tätigkeit erstreckt hat.
Dauer und Umfang der Tätigkeit sind zu berücksichtigen.
Wegen der Berechnungsgrundlagen wird auf den Vergütungsantrag vom 10.01.2022 Bezug genommen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter macht Zuschläge geltend § 11 Abs. 3 InsVV. Das Gericht erachtet die genannten Zuschläge im Grundsatz für vorliegend, wegen der konkreten Prozentzahlen hat das Gericht jedoch folgende Erwägungen angeführt:
der Zuschlag für die Betriebsfortführung dürfte noch angemessen sein, obwohl er sich bei einer mittleren Kapitalberatungsgesellschaft bereits im oberen Bereich befindet. Der Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten ist zu hoch bemessen, da der Insolvenzverwalter externe Dienstleister beauftragt hat. Auch der Zuschlag für die rechtlichen Probleme erscheint zu hoch, da die Prüfung umfangreicher rechtlicher Sachverhalte eine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters ist.
Letztendlich erachtet das Gericht deshalb einen Zuschlag von 150 % für angemessen. Hierbei ist die Rechtsprechung des BGH, vergleiche BGH IX ZB 65/18 zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Gesamtschau ist zu prüfen, ob der Gesamtzuschlag insgesamt unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag als angemessen erachtet. Maßgebend ist somit eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung ohne konkrete Prozentzahlen für die einzelnen Zuschlagstatbestände festlegen zu müssen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung achtet deshalb das Gericht einen Zuschlag von 150 % für ausreichend und angemessen. Hierzu ist weiterhin die Regelvergütung anzurechnen.
Die Auslagenerstattung beruht auf § 8 Abs. 3 InsVV.
Somit errechnet sich insgesamt folgendes:
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters xxx €, Umsatzsteuer xxx €,Auslagen xxx €
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth – Insolvenzgericht – 03.05.2024