Kubald GmbH

904 IN 111/14 – 2 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kubald GmbH, Kubald Allee 2, 31535 Neustadt /Rbge. (AG Hannover, HRB 110222), vertr. d.: 1. Peter-Alexander Kubald, Ahlemer Waldstr. 15, 30453 Hannover, (Geschäftsführer), 2. Uwe Berhard Wache, Windfeld 6a, 22559 Hamburg, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ralph Bünning festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 100 % erhöht zuzüglich

EUR
Zzgl. Mehrvergütung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Die Vergütung und die Auslagen sind aus der Landeskasse auszuzahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 734.512,47 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt18.825,30 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 753.337,77 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände verwertet. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt 5.522,32 EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um 5.522,32 EUR zu erhöhen.
III.
Betriebsfortführung/Ausproduktion
Der beantragte Zuschlag für die Betriebsfortführung ist in der beantragten Höhe von 50 % (bereinigt 42,50 %) nicht festsetzungsfähig.
Unter Zugrundelegung des § 267 HGB und der darin enthaltenen Kriterien handelt es sich vorliegend um ein mittleres Unternehmen für die Dauer von drei Monaten Betriebsfortführung/Ausproduktion sowie um ein kleines Unternehmen (lediglich noch 2 Mitarbeiter) für die Dauer von 8 Monaten. Die Betriebsfortführung/Ausproduktion rechtfertigt einen Zuschlag, jedoch aufgrund des Vorgenannten und der Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Antrag lediglich i. H. v. 40 % (nach Vergleichsberechnung bereinigt 33,5 %) Dabei sind insbesondere die vom Insolvenzverwalter vorgetragenen Ausführungen berücksichtigt worden. Des Weiteren muss bei dem beantragten Zuschlag auch besonders die Vorarbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Betriebsfortführung während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung berücksichtigt werden.
Sanierungsbemühungen
Der beantragte Zuschlag ist nach Art und Umfang im Grundsatz nicht zu beanstanden.

Arbeitsrechtliche Sachverhalte
Der beantragte Zuschlag für die arbeitsrechtlichen Sachverhalte ist in der beantragten Höhe von 60 % nicht festsetzungsfähig.
Hier ist insbesondere die Beauftragung der Dritten WAYES Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG sowie der beauftragten Rechtsanwaltskanzleien Wötzel sowie Schultze & Braun zuschlagsmindernd zu berücksichtigen.
Die übrige Mehrarbeit, die dem Insolvenzverwalter gem. seinen Ausführungen in seinem Vergütungsantrag für diesen Zuschlagstatbestand entstanden ist, ist bei der Bemessung des (Gesamt-)Zuschlags berücksichtigt worden.
Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
Die Ausführungen des Insolvenzverwalters rechtfertigen aufgrund der erkennbaren Mehrarbeit einen Zuschlag, jedoch nicht in der beantragten Höhe von 50 % (bereinigt 37 %). Der beantragte Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ist lediglich in Höhe von 40 % % (bereinigt 27 %) festsetzungsfähig.
Insbesondere wurden hier die Schwierigkeiten bei der Prüfung und Erhebung der Sicherungsrechte sowie die Arbeit mit den verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalten, Sicherungsübereignungen und Raumsicherungsübereignungen berücksichtigt. Auch wurde der Mehraufwand bzgl. der Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Vermieterpfandrecht honoriert.

Große Gläubigeranzahl i. V. m. komplexer Prüfung
Der beantragte Zuschlag für die große Gläubigeranzahl i. V. m. komplexer Prüfung ist in der beantragten Höhe von 25 % nicht festsetzungsfähig.
Das Gericht hält hier einen Zuschlag von 10 % für jeweils 100 Gläubiger ab einer Gläubigeranzahl, welche 100 übersteigt für angemessen, aber auch ausreichend. Damit ist die Mehrarbeit in diesem Bereich abgegolten. Eine weitere erhöhungsrelevante Mehrarbeit ist nicht erkennbar bzw. die vom Insolvenzverwalters aufgeführte Mehrarbeit ist unter die Normalaufgabe eines Insolvenzverwalters zu subsumieren.
Abschlag
Für die Vorarbeiten in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter und der damit verbundenen Arbeitsersparnisse sowie unter dem Gesichtspunkt, dass dem Insolvenzverwalter bereits bei der Festsetzung der Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter Zuschläge i. H. v. insgesamt 104,99 % (34,74 % Betriebsfortführung, 24 % Insolvenzgeldvorfinanzierung, 10 Sanierungsbemühungen, 15 % Auslandsbezug, 5 % ungewöhnlich hoher Jahresumsatz, 15 % Gläubigeranzahl und 0,25 % vorläufiger Gläubigerausschuss) bewilligt worden sind, ist auf die Vergütung ein Abschlag vorzunehmen.
Durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter eines eröffneten Insolvenzverfahrens regelmäßig vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für den Insolvenzverwalter. § 3 Abs. 2 Buchst. a) InsVV geht davon aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Verwalter in der Regel erhebliche Arbeiten erspart hat. Bereits die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel die Arbeit des Insolvenzverwalters erheblich. Es gilt der Grundsatz, dass jede Tätigkeit nur einmal vergütet wird, es sei denn, durch einen Wechsel in der Person des Verwalters werden Doppelarbeit und doppelte Aufwendungen unabwendbar (vgl. Graeber, Onlinekommentar, Rnr. 301 zu § 3 InsVV).
Gesamtschau
Sämtliche Ausführungen des Insolvenzverwalters sowie die Sachverhalte aus der Akte sind bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigt worden und ergaben in der Gesamtschau und unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Verfahrens (insbesondere auch die Vorarbeiten des Insolvenzverwalters in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter, die Überschneidungen bei einzelnen Zuschlagstatbeständen sowie die Arbeitserleichterungen durch die Beauftragung von Dritten – insbesondere im Bereich der arbeitsrechtlichen Sachverhalte) die Festsetzung eines Gesamtzuschlags i. H. v. 100 %, welcher nach Art und Umfang als angemessen, aber auch ausreichend erachtet wird.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 1.467,90 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die erfolgten Zustellungen sind je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Aufgrund der gewährten Stundung erfolgt die Erstattung gemäß § 63 Abs. 2 InsO aus der Landeskasse.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover – Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover – Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 15.04.2024