KTD aythea Kommunikationstechnik GmbH

36k IN 582/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KTD aythea Kommunikationstechnik GmbH, Bessemerstr. 82, 12103 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer André Gidde und Nils Haase
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Register-Nr.: HRB 114933
– Schuldnerin –
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 28.06.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 616,62 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 28.06.2023 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 546,62 % gerechtfertigt.
Gem. § 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter als Ausnahme von der Regelvergütung nach § 2 InsVV mittels Zuschlägen eine darüber hinausgehende Vergütung geltend machen. Während § 2 InsVV eine Vergütung ermöglicht, die sich auf den Erfolg der Tätigkeit des Insolvenzverwalters und den erwirtschafteten Wert der Masse bezieht, sichert § 3 die Möglichkeit ab, bei signifikanten Abweichungen es konkreten Einzelfalls durch die Einbindung individueller, konkret tätigkeitsbezogener Merkmale den Erfordernissen einer auf Umfang und Schwierigkeit abstellenden angemessenen Vergütung im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden (BGH NZI 2006, 347 [348] = ZInsO 2006, 539; BGH NZI 2004, 251 [252] = ZInsO 2004, 265; BGH NZI 2003, 603 [604] = ZInsO 2003, 790; OLG Zweibrücken NZI 2001, 209 [209 f.] = ZInsO 2001, 258).
(Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 1)
Die Abweichung muss so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entsteht.
Der Insolvenzverwalter hat in seinem Antrag Zuschläge geltend gemacht für:
– Übertragende Sanierung 100 %
– Betriebsfortführung 150 %
– Mehrere Betriebsstätten 50 %
– Ausarbeitung eines Sozialplans 30 %
– Arbeitnehmerangelegenheiten 50 %
– Umfangreiche Forderungsprüfung 100 %
– Umfangreicher Forderungseinzug 46,62 %
– Befassung mit Aus-/Absonderungsrechten sowie Verwertung 90 %
Insgesamt beansprucht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag i.H.v. 616,62 %.
Fraglich ist, ob die beanspruchten Zuschläge in der Höhe gerechtfertigt sind und ob mögliche Gründe für eine Minderung bestehen.
Dem Insolvenzverwalter steht ein Zuschlag für die teilweise erfolgreiche Vorbereitung und Vollziehung der übertragenden Sanierung zu.
Dass die operative Sanierung selbst, sowie die Bemühungen darum, regelmäßig die Erhöhung der Vergütung rechtfertigt, ist für den Bereich der InsVV in Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannt und unbestritten (BGH NZI 2004, 626 [627 f.] = ZInsO 2004, 909; LG Dresden ZIP 2005. 1745, Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, § 3 Rn. 105, Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, Rn. 307).
Im hiesigen Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter intensiv die Möglichkeit einer übertragenden Sanierung geprüft und dafür unter anderem Verhandlungsgespräche mit 29 potentiellen Investoren aus dem In- und Ausland geführt, welche zunächst an einer langfristigen Fortführung interessiert waren. Die Übernahme als Ganzes gelang zwar nicht, jedoch war eine teilweise Auftragsübernahme, welche 25 Arbeitsplätze sicherte, gelungen. Die teilweise erfolgreiche Sanierung war aufgrund der zahlreichen intensiven Verhandlungen und dem damit verbundenen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand entsprechend zu berücksichtigen. Der beantragte Zuschlag ist mithin gerechtfertigt.
Gem. § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV ist für die Betriebsfortführung ein Zuschlag zur Regelvergütung gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter hat das schuldnerische Unternehmen fortgeführt und dabei die Masse nicht vergrößert, weshalb es einer Vergleichsberechnung gem. höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht bedarf.
Bei der Höhe des Zuschlags ist zu berücksichtigen, dass dieser eine originäre Betriebsfortführung leistete, die eine unternehmensbezogene Aufgabenwahrnehmung durch einen aktiv und operativ selbst fortführenden Insolvenzverwalter verlangt (LG Berlin, Beschluss vom 31.03.2021, 84 T 177/19; Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl. 2019, § 3 Rn. 20). Unter anderem war der Insolvenzverwalter mit der Abwicklung von Aufträgen auf ca. 2050 Baustellen von ca. 40 Auftraggebern beschäftigt. Dabei hatte er zunächst ca. 204 Mitarbeiter weiter zu beschäftigen und im Zusammenhang der Fortführung Abstimmungen interner Arbeitsabläufe zu regeln, die Mitarbeiter zu koordinieren, fortlaufende Absprachen mit den Kunden und damit verbundene Besuche zu gewährleisten, die Kündigung unrentabler Aufträge zu überwachen, die Installation eines Controllingsystems zu initiieren, durch der er wöchentlich die buchhalterischen Fortschritte überwachen konnte. Die Fortführung lief insgesamt ca. 23 Monate und war mit einem erheblichen Haftungsrisiko verbunden.
Da der Insolvenzverwalter mithin intensiv in die Betriebsabläufe eingebunden war, ist ihm ein Zuschlag zuzubilligen. Der überdurchschnittliche Arbeitsaufwand aufgrund der sehr zeitintensiven und andauernden Betriebsfortführung rechtfertigt den Zuschlag i.H.v. 150 %.
Mehrere Betriebsstätten rechtfertigen keinen weiteren Zuschlag, da dieser bereits mit dem Zuschlag für die Betriebsfortführung abgegolten ist (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 64). Insbesondere da der großzügige Zuschlag i.H.v. 150 % für die Betriebsfortführung gewährt wird, ist der Erhöhungstatbestand auch im Zuge der Gesamtbetrachtung von dem genannten Zuschlag bereits abgedeckt.
Eine den Regelsatz des § 2 Abs. 1 übersteigende Vergütung ist festzusetzen, wenn arbeitsrechtliche Fragen, zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben (MüKoInsO/Riedel, 4. Aufl. 2019 Rn. 31, InsVV § 3 Rn. 31). Der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Zuschlag für die Ausarbeitung eines Sozialplans wird insoweit als angemessen betrachtet. Auch der separat geltend gemachte Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten ist in Anbetracht der Vielzahl von Mitarbeitern und die damit verbundene Mehrarbeit, insbesondere aufgrund des Erhalts sämtlicher Arbeitsplätze, wird als angemessen angesehen.
Die umfangreiche Forderungsprüfung rechtfertigt laut Literatur und Rechtsprechung einen Zuschlag auf die Vergütung, wenn die Grenze zu einem Normalverfahren nachhaltig überschritten wurde (Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., Rn. 335). Ein Normalverfahren umfasst dabei in aller Regel ca. 100 Forderungen (Keller, Vergütung und Kosten des Insolvenzverfahrens, 4. Aufl. Rn. 243). Im hiesigen Verfahren meldeten 999 Gläubiger mit insgesamt 1038 Forderungen ihre Ansprüche zur Tabelle an. Der mit der Forderungsprüfung verbundene zeitliche und personelle Mehraufwand rechtfertigt den beantragten Zuschlag mithin.
Ein sehr umfangreiche Forderungseinzug rechtfertigt laut Literatur im Vergleich zu einem Normalverfahren von ca. 50 Forderungen einen Zuschlag, sofern die Forderungseinzüge in einem Missverhältnis zu einem Normalverfahren stehen. Im hiesigen Verfahren wurden über 600 fällige Beträge eingezogen. Da der Forderungseinzug jedoch auch die Berechnungsgrundlage erhöht, ist durch den Insolvenzverwalter eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Aufgrund dieser Berechnungsgrundlage macht der Insolvenzverwalter einen ausgleichenden Zuschlag i.H.v. 46,62 % geltend, welcher nach Auffassung des Gerichts angemessen erscheint.
Die Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten und die damit verbundene Verwertung rechtfertigt einen Zuschlag, wenn diese komplex und kompliziert war. Diese ist unter Bezugnahme auf den Schlussbericht und den Vergütungsantrag im hiesigen Verfahren hier gegeben. Der Zuschlag erscheint als gerechtfertigt.
Der Insolvenzverwalter hat in seinem Antrag keine Abschlagsfaktoren berücksichtigt.
Gemäß § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV ist ein Zurückbleiben hinter der Regelvergütung dann angezeigt, wenn wie hier bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. Der Abschlag ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters zu einer wesentlichen Arbeitsersparnis für den Insolvenzverwalter geführt hat (BGH, Beschluss vom 11.05.2006- IX ZB 249/04-, NZI 2006, 464 [465]). Bezogen auf die übertragende Sanierung und die Betriebsfortführung ist dieser Tatbestand hier erfüllt, da der Insolvenzverwalter bereits in der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit der Suche nach Auftraggebern und Investoren begonnen, an Mitarbeiterversammlungen teilgenommen und das Controllingsystem zur Überprüfung der Buchhaltung installiert hat. Dabei ist unerheblich, wann die teilweise übertragende Sanierung vollzogen wurde, wenn die Vorbereitungen, auf welche sich in der späteren Verwaltung gestützt wurde, bereits in der vorläufigen Insolvenzverwaltung getroffen wurden. Dementsprechend ist hier ein Abschlag i.H.v. 20 % zu berücksichtigen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass in einem großen Insolvenzverfahren (wie vorliegend) der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten ist, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt (BGH, Beschluss vom 29.04.2021 – IX ZB 58/19). Damit ist bei der Bemessung der Zuschläge auch die Höhe der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen, da die in § 3 InsVV vorgesehene Möglichkeit von den Regelsätzen des § 2 InsVV abzuweichen nicht dazu dient, dem Verwalter in massereichen Verfahren zusätzlich zu der in § 2 InsVV vorgesehenen Vergütung weitere Zuschläge zu gewähren.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung (BGH, Beschluss vom 10.Juni 2021- IX ZB 51/19), unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung war ein Gesamtzuschlag von 546,62 % festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
oder bei dem
Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 15.08.2023