Kriesten

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 583/14  
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
 

des Jan Kriesten, Harksheider Straße 119c, 22399 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 92306 eingetragenen Firma footprint e.K. Jan Kriesten, Geschäftsanschrift: Harksheider Straße 119c, 22399 Hamburg
 
 
ist am 21.01.2015, um 13:49 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
 
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dominik Montag, Stadthausbrücke 7, 20355 Hamburg bestellt.
 
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
 
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen die Anordnung der Maßnahme ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 21 Abs. 1 Satz 2; 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht dem Schuldner zu.
 
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
 
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
 
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
 
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
 
 
67g IN 583/14
Amtsgericht Hamburg, 21.01.2015
 
Hinweis:
Der Beschluss wurde ursprünglich am 22.01.2015 um 16:01 Uhr veröffentlicht.
Diese Veröffentlichung musste aus technischen Gründen gelöscht und neu in das Insolvenzportal eingestellt werden. 
67g IN 583/14
Amtsgericht Hamburg, 26.10.2022