Klinik Gut Wienebüttel GmbH & Co KG

46 IN 285/02: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klinik Gut Wienebüttel GmbH & Co KG, Gut Wienebüttel 1, 21339 Lüneburg (AG Lüneburg, HRA 1686), vertr. d.: 1. Klinik Gut Wienebüttel Verwaltungs- und Betreuungs GmbH, Gut Wienebüttel 1, 21339 Lüneburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Thorsten Ahrens, Speicherstraße 9, 60327 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1.1. Gerhard Arzberger, Krankenhausstr. 22a, 86989 Steingaden, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Berthold Brinkmann in Abänderung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 22.02.2024 aufgrund korrigierter Berechnungsgrundlage festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 600 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den nunmehr festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 11.03.2024 beantragte der Insolvenzverwalter unter Bezugnahme auf den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 22.02.2024 die korrigierte Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen, da vormals die Berechnungsgrundlage unvollständig dargestellt war. Dies lässt sich auch anhand des Gutachtens des Schlussrechnungsprüfers vom 22.08.2023 nachvollziehen.
Der Berechnungsgrundlage waren weitere 107.944,79 EUR hinzuzufügen. Dabei handelt es sich um das bei der Übernahme des Verfahrens vorhandene Bank- und Kassenguthaben, welches der Verwaltung des Insolvenzverwalters unterlag.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt unter Berücksichtigung der Feststellung des Schlussrechnungsprüfers sowie der Bank- und Kassenguthaben korrigiert 1.413.278,80 EUR und setzt sich wie folgt zusammen:
Einnahmen 1.375.178,76 EUR
Überschuss aus der Betriebsfortführung 33.478,90 EUR
Bank- und Kassenguthaben bei Verfahrensübernahme 107.944,79 EUR
Umsatzsteuerbeträge aus der Vergütung des IV 80.441,01 EUR
Aus-/Absonderungen – 183.764,66 EUR

I.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
II.
In der Gesamtbetrachtung und im Hinblick auf die dargestellten Umstände und den Akteninhalt wird ein Zuschlag von insgesamt 600 % als angemessen angesehen.
Es wird insofern – und auch hinsichtlich der festgesetzten Auslagen nebst Umsatzsteuer – vollinhaltlich auf die Begründung in dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 22.02.2024 Bezug genommen.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg oder dem Landgericht Lüneburg, Am Markt 7, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 08.05.2024