Klinik Gut Wienebüttel GmbH & Co KG

46 IN 285/02: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klinik Gut Wienebüttel GmbH & Co KG, Gut Wienebüttel 1, 21339 Lüneburg (AG Lüneburg, HRA 1686), vertr. d.: 1. Klinik Gut Wienebüttel Verwaltungs- und Betreuungs GmbH, Gut Wienebüttel 1, 21339 Lüneburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Thorsten Ahrens, Speicherstraße 9, 60327 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1.1. Gerhard Arzberger, Krankenhausstr. 22a, 86989 Steingaden, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Robert Kirschner abschließend festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Vergütung gemäß § 17 InsVV a. F.

EUR
abzüglich Vorschuss

EUR
Gesamtbetrag

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz ohne Datum, eingegangen am 27.12.2022, beantragte das Gläubigerausschussmitglied Robert Kirschner unter Bezugnahme auf die eingereichten und beschiedenen Vorschussanträge vom 11.2010, 06.02.2017 und 31.08.2020 die Festsetzung der Vergütung in Bezug auf die Abschlussarbeiten zum Schlussbericht des Insolvenzverwalters. Der Antrag ist insofern als Antrag auf eine Schlussvergütung zu werten.
Das Gläubigerausschussmitglied hat in seinem Antrag plausibel den von ihm zugrunde gelegten Stundensatz und Zeitaufwand dargelegt und insoweit Bezug genommen auf die vormals gestellten Anträge, welche durch Beschlüsse des Insolvenzgerichts vom 16.12.2010, 03.03.2017 und 01.10.2020 beschieden worden sind.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Insolvenzgericht auf die bereits eingegangenen Vorschussanträge und die entsprechenden Beschlüsse und macht diese zur Grundlage dieser Entscheidung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 InsVV a. F. aktuell ein Stundensatz in Höhe von 80,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die Besonderheit des Verfahrens berücksichtigt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg oder dem Landgericht Lüneburg, Am Markt 7, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 12.02.2024