k. u. k. koch und kellner GmbH

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 404/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 90859 eingetragenen k. u. k. koch und kellner GmbH, Gerhart-Hauptmann-Platz 70, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tim Seidel,

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt, Grimm 8, 20457 Hamburg

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
vorläufiger Endbetrag EUR

Auf die Vergütung sind folgende bereits entnommene Kosten für die Entlohnung der ANSARES AG für die Dienstleistung im Zusammenhang mit den Anfechtungsansprüchen anzurechnen: EUR
Somit ist der Masse noch folgender Endbetrag zu entnehmen: EUR.

Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 03.01.2019 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 129.968,39 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 43 Gläubigern auf EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Die Kosten für die Dienstleistung der ANSARES AG in Höhe von Euro sind davon in Abzug zu bringen, so dass der Masse noch EUR EUR entnommen werden können.
Grund für den Abzug der Kosten ist die Tatsache, dass nur notwendige Kosten der Masse entnommen werden können, ohne die Vergütung zu schmälern. Nach dem Vertrag, der der Beauftragung der ANSARES AG zu Grunde liegt, handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung, da die Tätigkeit der ANSARES AG eine rechtliche Würdigung der Aufrechnungstatbestände (und auch Prüfung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche) enhält, die dem Insolvenzverwalter die Grundlage für die weitere Geltendmachung der Ansprüche liefert. Dies ergibt sich aus dem in Kopie eingereichten Vertrag mit der ANSARES AG vom 10.10.2019. Auch wenn im Vertrag steht, es handele sich nicht um eine rechtsberatende Tätigkeit, kann dies auf Grund des vereinbarten Leistungsumfangs nicht als zutreffend angesehen werden. Das Einschätzen des Vorliegens von Anfechtungsansprüchen, auch nach den komplizierteren Tatbeständen der §§ 133, 134, 143 und 145 InsO, stellt eine rechtsberatende Tätigkeit dar.
Die Beauftragung verstösst daher gegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Nicht zulässige Aufträge, die die Masse schmälern, sind daher bei der Vergütung voll anzurechnen.
Auch wenn man eine Beauftragung für zulässig hielte, wäre dies für die zu entnehmende Vergütung ohne größere Auswirkung. Das Gericht hatte mit Schreiben vom 05.03.2024 (ohne ohne Kenntnis der Vertragsgrundlage, die zu dem oben genannten Ergebnis geführt hat) einen Abschlag in Höhe von 30 % wegen der Beauftragung der ANSARES AG in Aussicht gestellt, da auch im Fall einer zulässigen Delegation dieser Kernaufgabe des Insolvenzverwalters die daraus resultierende Arbeitsersparnis des Verwalters durch einen Abschlag von der Regelvergütung auszugleichen ist.
Mit Schreiben vom 26.04.2024 nahm der Insolvenzverwalter dazu Stellung. Er hielt einen Abschlag maximal in Höhe von 5 % für vertretbar. Grund dafür sei, dass trotz der Dienstleistung der ANSARES AG deren Vergütung nicht zu einem erheblichen Abschlag führen könne, da ohne deren Mitarbeit auf Grund der Anzahl der Ansprüche, der damit verbundenen Ermittlungsarbeit und der rechtlichen Schwierigkeit der Anfechtungsansprüche ein Zuschlag geltend zu machen wäre.
Diese Argumente sind jedoch nicht überzeugend. Bei der Gewährung eines Zuschlags ist zu beachten, dass dieser nach dem Rechtsgedanken des § 3 InsVV dann nicht in Betracht kommt, wenn die Tätigkeit, den den Zuschlag begründen soll, schon eine Massemehrung eingetreten ist, die automatisch zu einer erhöhten und damit dem Aufwand im Einzelfall angemessenen Regelvergütung führt. So liegt es hier. Auf Grund von Anfechtungstatbeständen wurden insgesamt 124.363,91 Euro zur Masse gezahlt. Die Regelvergütung hätte ohne diesen Massezufluss nur knapp über der Mindestvergütung gelegen. Ohne diese Zahlungen wäre es zu einer Einstellung mangels Masse gekommen, so dass dieser Anspruch nicht realisierbar gewesen wäre. Schon vor diesem Hintergrund greift das Argument nicht durch, dass durch die Tätigkeit der ANSARES AG ein Zuschlag erspart worden ist.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die streitigen Anfechtungsansprüche zur weiteren Durchsetzung einen Rechtsanwalt übergeben wurden, dessen Kosten aus der Masse gezahlt worden sind. Daher käme aus diesem Grund kein Zuschlag wegen rechtlicher Schwierigkeit in Betracht.
Die Anzahl der Anfechtungsansprüche liegt zwar über dem Durchschnitt (17 Anfechtungsgegner), kann für sich allein aber auch keine Zuschlagsfähigkeit begründen. Zu beachten ist, dass dieses Verfahren, abgesehen von den Anfechtungsansprüchen, unterdurchschnittlich umfangreich im Vergleich zu anderen Verfahren gewesen ist. So gab es nur eine geringe Verwertung von Sachvermögen, keine Verfolgung von Ansprüchen aus Lieferungen/Leistungen der Schuldnerin, oder etwa Ansprüche bezüglich geleisteter Stammeinlagen oder Geschäftsführerhaftungsansprüchen; auch die Steuerberatung und Finanzbuchhaltung wurde delegiert.
Somit ist in der Gesamtschau von einem durchschnittlichen Verfahren auszugehen, bei dem ein Abschlag von 30% auf die Regelvergütung angebracht gewesen wäre, wenn nicht die Beauftragung der ANSARES AG aus oben genanntem Grund unzulässig gewesen wäre.
Der vom Gericht zunächst in den Raum gestellte zusätzliche Abschlag in Höhe von 10% von der Vergütung, wegen der Tätigkeit im vorläufigen Verfahren ist der Insolvenzverwalter überzeugend entgegen getreten, da sich aus der Zeit der vorläufigen Verwaltung keine wesentlichen Arbeitserleichterungen für das Hauptverfahren ergeben haben.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 03.11.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 406 eingesehen werden.
§ Veröffentlichungstext noch nicht zum Veröffentlichungsserver übermitteln.
67a IN 404/18
Amtsgericht Hamburg, 31.05.2024