juraXX Eugen Boss Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 257 IN 67/07
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 3414 eingetragenen juraXX Eugen Boss Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hansastr. 30, 44137 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Eugen Boss, Kirchhörder Kopf 7, 44229 Dortmund

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung -.- EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen -.- EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer -.- EUR
Endbetrag -.- EUR

Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.09.2007 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens -.- EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 1.531.408,03 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach -.- EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von-.- Gläubigern auf -.- EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf -.- % und damit auf den Betrag von -.- EUR gerechtfertigt.
Der Zuschlag des Verwalters in Höhe von -.- % ist gerechtfertigt, da es sich im vorliegenden Verfahren um ein sowohl in quantitativer als auch in rechtlicher Hinsicht weit über das sogenannte Normalverfahren hinausgehendes Verfahren handelt.
Die Schuldnerin bestand ursprünglich aus einem Niederlassungsnetz von 34 Niederlassungen, verteilt über das gesamte Bundesgebiet. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens hatten sich diese Niederlassungen der Schuldnerin teilweise bereits aufgelöst, in überwiegender Anzahl jedoch faktisch verselbständigt. Der Verwalter hatte daher für jede ehemalige Niederlassung zu prüfen, ob sich Ansprüche jeglicher Art zugunsten der Schuldnerin ergaben. Dazu wurden zunächst Gespräche mit den jeweiligen Rechtsanwälten der ehemaligen Niederlassungen geführt, um eine “Übernahmevereinbarung” zu erzielen bzw. eine bereits bestehende Vereinbarung zu ergänzen. Desweiteren hat der Verwalter aus den sogenannten “Kaltübernahmen” sowohl Schadensersatzansprüche als auch Rückzahlungsansprüche ermittelt. Die nachfolgend geltend gemachten Rückzahlungsansprüche hatten ein Volumen von knapp unter 1 Million Euro und richteten sich insgesamt gegen 123 Gegenparteien. Insofern war allein aufgrund der Anzahl dieser Ansprüche bereits ein erheblicher Arbeitsaufwand gegeben. Daneben ist auch die rechtliche Schwierigkeit der einzelnen Ansprüche zu berücksichtigen. Der Verwalter hat bei der Höhe des Zuschlagsanteils hierbei die extern in Anspruch genommenen Beauftragten und die dadurch entstandene Arbeitserleichterung berücksichtigt.
In den ehemaligen Niederlassungen der Schuldnerin waren ursprünglich insgesamt 115 Beschäftigte angestellt. Im Rahmen der Abwicklung der Niederlassungen waren von dem Insolvenzverwalter insoweit entsprechende arbeitsrechtliche Fragen und Aufgaben zu erledigen, die schon aufgrund der Anzahl der Beschäftigten nach allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung zuschlagswürdig sind.
Desweiteren hat der Verwalter Forderungen gegenüber mindestens 2.500 Drittschuldnern ermittelt und geltend gemacht. Der Forderungseinzug an sich ist unbestritten die ureigenste Aufgabe des Verwalters und in einem gedanklichen Normalverfahren mit der Regelvergütung abgedeckt. Bei einem Forderungseinzug gegenüber der vorerwähnten Anzahl an Drittschuldnern ist dabei jedoch in keinem Fall von einem Normalverfahren auszugehen. Auch unter Berücksichtigung von – teilweise temporärer – Hilfe durch externe Beauftragte ist dem Verwalter für diese überdurchschnittliche Tätigkeit ein Zuschlag zu gewähren.
Schlussendlich hat auch die große Anzahl an Gläubigern, die ihre Forderung(en) zum Verfahren angemeldet haben, die Tätigkeiten des Verwalters erheblich in Anspruch genommen. Im vorliegenden Verfahren haben -.- Gläubiger -.- Forderungen angemeldet. In der Rechtsprechung und Literatur wird bei einer Anzahl von bis zu 100 Gläubigern bzw. bis zu 100 angemeldeten Forderungen von einem normalen Arbeitsaufwand des Verwalters ausgegangen, der mit der Regelvergütung abgedeckt ist. Darüber hinausgehende Gläubigerzahlen und Forderungsanmeldungen rechtfertigen einen Zuschlag. Dieser ist – neben der Anzahl der Gläubiger und der Forderungen – auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Schwierigkeiten der einzelnen Forderungen und dessen Prüfungen zu bemessen. Vorliegend wurde die Forderungsprüfung durch den Verwalter unter anderem deshalb erschwert, weil notwendige, zur Prüfung der angemeldeten Forderungen erforderliche Unterlagen nicht vollständig vorlagen. Der dadurch entstehende Mehraufwand ist bei der Höhe des Zuschlags zu berücksichtigen.
Im Rahmen der von dem Bundesgerichtshof bestätigten Gesamtschau ist daher für die Tätigkeiten des Verwalters im vorliegenden Verfahren ein Zuschlag in Höhe von insgesamt -.-% gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 01.12.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund oder dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund oder dem Landgericht Dortmund eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.317 eingesehen werden.

257 IN 67/07
Amtsgericht Dortmund, 03.04.2023