IWH Interior Warenhandelsgesellschaft mbH

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 176/04  In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
 
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 62978 eingetragenen IWH Interior Warenhandelsgesellschaft mbH, Jarrestraße 58, 22303 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Florian Hachfeld,

wird der Schlussverteilung zugestimmt.
 
Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin)
 
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zur Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters;

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zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;

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zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;

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zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen

wird bestimmt auf
 Mittwoch, 11.01.2023, 09:00 Uhr,im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
 
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B403 aus. 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. 
67c IN 176/04
Amtsgericht Hamburg, 07.11.2022