HS Transporte GmbH

9 IN 14/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HS Transporte GmbH, Fasanenstr. 11, 26909 Neubörger (AG Osnabrück, HRB 212437), vertr. d.: 1. Wilfried Hanrath, Fasanenstr. 11, 26909 Neubörger, (Geschäftsführer), 2. Andreas Schröder, Fasanenstr. 11, 26909 Neubörger, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Sontopski festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Meppen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 30 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 27.11.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 24.647,92 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Der Insolvenzverwalter beantragt, eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen.
Hierzu führt er aus, dass erforderliche Auskünfte nicht erteilt werden konnten, da der eine Geschäftsführer kurz nach Insolvenzeröffnung verstorben war und der Andere sich in den letzten Monaten der Geschäftstätigkeit nicht mehr mit den wirtschaftlichen Zahlen beschäftigt hatte. Somit war eine Rekonstruktion der Buchhaltung erforderlich.
Weiterhin kam erschwerend hinzu, dass Ansprüche gegen den frühen Gesellschafter nur schwer durchgesetzt werden konnten, dieses begründet in dem Umstand, dass über einen langen Zeitraum die Erbenstellung fraglich war. Auch wurde mehrfach seitens der vermutlichen Erben angedeutet, dass eine Erbausschlagung oder ein Insolvenzverfahren über den Nachlass angestrebt wird. Letztlich konnten im Klageverfahren Ansprüche gegenüber der Erbin geltend gemacht werden. Im Ergebnis allerdings erfolglos. Im weiteren Verfahren erfolgte dann die Geltendmachung einer Kaduzierung hinsichtlich der Stammeinlage gegen den früheren Mitgesellschafter, jedoch ebenfalls erfolglos.
Trotz des umfangreichen Arbeitsaufwandes ist eine Massemehrung nicht entstanden, sodass im Ergebnis die Festsetzung eines Zuschlages gerechtfertigt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Gesamtzuschlag in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von eventuellen Abschlagstatbeständen und nach einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung zu bestimmen. Faktoren, die einen Abschlag erforderlich machen, sind nicht ersichtlich.
Gemessen an dem Umfang der durchgeführten Tätigkeiten während der Dauer der Verwaltung ist der beantragte Zuschlag in Höhe von 30 % auf die Regelvergütung angemessen.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272379077330-000215818 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272379077330-000215818 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Meppen, 19.02.2024