HIDROTECH Sh.p.k.

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IE 1/23
Eröffnungsbeschluss
(Partikularverfahren gemäß § 354 InsO)

Über das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen
der HIDROTECH Sh.p.k., Hochstr. 33, 42799 Leichlingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erlandi Konstani, Hochstr. 33, 42799 Leichlingen

wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 17.02.2023, um 12:40 Uhr Uhr das Insolvenzverfahren als Partikularinsolvenzverfahren gemäß §§ 27, 354 InsO eröffnet.
Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen der Schuldnerin beschränkt.
Z. Insolvenzverw. wird ernannt Herr Rechtsanwalt Jan Georg Bernsen.
, Telefon: 02238/3052998, Fax: 02238/3052999.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.04.2023 unter Beachtung des § 174 InsO b. Insolvenzverw. anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem/der Insolvenzverwalter/in unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 12.05.2023.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
– zur Person d. Insolvenzverw.,
– zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),

– zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
– zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
– zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
– zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
– zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen d. Insolvenzverw. (§ 160 InsO):
– die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
– die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
– die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
– die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
– die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
– die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
– zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
– zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
– zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht d. Insolvenzverw. werden spätestens ab dem 24.04.2023 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, , Zimmer Nr. 1219 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der/Die Insolvenzverwalter/in wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gründe:
Die deutschen Gerichte sind für die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens international zuständig.
Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens liegen vor.
Denn die Schuldnerin hat im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Niederlassung im Sinne des § 354 Abs. 1 InsO.
Erkenntnisse über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin in einem anderen Staat liegen dem Gericht nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
70c IE 1/23
Amtsgericht Köln, 17.02.2023