HABA Sales GmbH & Co. KG

Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 209/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HABA Sales GmbH & Co. KG, August-Grosch-Straße 28-38, 96476 Bad Rodach, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin HABA Administration GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Habermaass Sabine und Dr. Wilhelm Mario
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRA 5220
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 1687/23/ju/ul/na
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(Es erfolgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:)
Die Vergütung und die Auslagen des Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Tobias Sorg, Geisfelder Straße 14, 96050 Bamberg, für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 12.02.2024.
Gemäß § 10 InsVV erfolgt die Berechnung der Vergütung eines Sachwalters grundsätzlich wie bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters, soweit in den §§ 11 bis 13 InsVV nichts anderes bestimmt ist.
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist gemäß § 12a InsVV der Wert des Vermögens, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckte.
Aus- und Absonderungsrechte werden in der Berechnungsgrundlage berücksichtigt, soweit sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang hiermit befasst hat. Eine besondere Befassung wurde vorliegend nicht geltend gemacht.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von einem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 125.429.177,12 EUR auszugehen.
Gemäß § 12a Abs. 1 InsVV beträgt die Vergütung des vorläufigen Sachwalters 25 % der Vergütung eines Sachwalters (= 60 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters).
Die Vergütung war daher gemäß §§ 12a Abs. 1, 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von xxx EUR (15 % von xxx EUR) festzusetzen.
Der vorläufige Sachwalter beantragte einen Zuschlag für folgende Tätigkeiten:
– Überwachung und Begleitung der Fortführung des Geschäftsbetriebs
– hohe Anzahl Arbeitnehmer und Überwachung Insolvenzgeldvorfinanzierung
– Sanierungsbemühungen / Verkaufsbemühungen
– Konzernverflechtungen
– Vielzahl von Beteiligten
Auf die ausführliche Begründung im Vergütungsfestsetzungsantrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters dies erfordern.
Bei der Bemessung der dem vorläufigen Sachwalter zustehenden Zuschläge sind alle Tätigkeiten, die dem Sachwalter durch Gesetz oder durch Beschluss wirksam übertragen worden sind, zu berücksichtigen. Nach §§ 270b Abs. 1 S. 1, 274 Abs. 2 InsO hat der Sachwalter insbesondere die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen. Eigene Eingriffs- oder Sicherungsbefugnisse stehen dem vorläufigen Sachwalter jedoch nicht zu.
Die Unternehmensfortführung im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren stellt grundsätzlich den Regelfall dar. Dennoch ist die Überwachung und Begleitung der Geschäftsführung bei der Unternehmensfortführung mit Mehrbelastungen für den vorläufigen Sachwalter verbunden, die durch einen entsprechenden Zuschlag zu vergüten sind.
Da vorliegend aufgrund des positiven Fortführungsergebnisses bereits eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage erfolgte, war eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Der vorläufige Sachwalter legte diese vor und minderte den Zuschlag entsprechend.
Sofern der vorläufige Sachwalter bei Arbeitnehmerfragen und der Vorfinanzierung des Insolvenzgelds beteiligt wird, geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass eine zuschlagsfähige Belastung ab einer Mitarbeiterzahl von 20 gegeben ist.
Vorliegend waren 1.702 Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt, so dass der vom Sachwalter beantragte Zuschlag gerechtfertigt war.
Die Beratung bei der Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts, die Überprüfung der Erfolgsaussichten eines M&A-Prozesses sowie die Unterstützung beim Verkaufsprozess durch den Sachwalter stellen ebenfalls über den Regelfall hinausgehende und somit zuschlagsrelevante Tätigkeiten dar.
Aufgrund der konzernrechtlichen Verflechtung der Insolvenzschuldnerin war es erforderlich, nach Insolvenzantragsstellung eine Neuordnung der konzerninternen Umlage vorzunehmen. Der vorläufige Sachwalter hatte in diesem Zusammenhang erhebliche Mitwirkungs- und Überwachungsaufgaben zu übernehmen.
Ebenso führte die Beantwortung bzw. Koordination von Kunden- und Lieferantenanfragen zu einer Mehrbelastung, die den Rahmen des Üblichen überschritt und die Festsetzung eines Zuschlags rechtfertigte.
In der Gesamtbetrachtung erscheint der beantragte Zuschlag in Höhe von 60 % angemessen und konnte antragsgemäß festgesetzt werden.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 14.02.2024 wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist wurden keine Einwendungen erhoben. Die Schuldnerin erklärte mit Schreiben vom 13.02.2024 ihr Einverständnis mit der Festsetzung der Vergütung.
Dem Antrag des vorläufigen Sachwalters war daher zu entsprechen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Coburg – Insolvenzgericht – 23.02.2024