H. Dedores & Co. GmbH

Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 10 IN 112/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter HRB 6974 eingetragenen H. Dedores & Co. GmbH, Raschauer Weg 28, 08340 Schwarzenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Egbert Heinrich Josef Neuhaus, Mühlenberg 33, 59759 Arnsberg

wird angeordnet (§ 270b InsO):
Zum vorläufigen Sachwalter wird Dr. Jan Janßen, Kennedyplatz 2, 50679 Köln, Telefon: 02931/8482280, Fax: 0293246529299@fax.nrw.de bestellt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Falls der vorläufige Sachwalter den Auftrag nicht binnen zwei Monaten vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
Es wird gem. § 270c Abs.3 S.1 i.V.m. § 21 Abs.1 S.1 InsO angeordnet, dass Zahlungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung im Sinne von § 266a StGB während des Insolvenzeröffnungsverfahrens nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen.

10 IN 112/23
Amtsgericht Arnsberg, 30.11.2023