GEYER INDUSTRIE GmbH

176 IN 226/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GEYER INDUSTRIE GmbH, Bierweg 2, 99310 Arnstadt
– Schuldnerin –
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erlässt das Amtsgericht Erfurt durch Rechtspflegerin Vergoossen am 14.04.2023 folgenden
Beschluss
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Thomas Dithmar, Barbarossahof 3, 99092 Erfurt, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
Betrag
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Betrag
Vergütung insgesamt
Betrag
Auslagen
Betrag
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Betrag
Auslagen insgesamt
Betrag
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Betrag
abzüglich Vorschüsse
Betrag
Endbetrag
Betrag
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.10.2022.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von BetragEUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BetragEUR (Regelvergütung).
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden in der Bestimmung der für die Berechnung der Vergütung maßgeblichen Masse berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht. Berücksichtigt wurde ein Betrag in Höhe von 63,92 EUR, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Der Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 260%.

Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren den Betrieb fortgeführt, umfangreiche Sanierungsbemühungen vorgenommen.
Es waren umfangreiche Unterlagen für die noch vorhandenen Arbeitnehmer zu erstellen, ebenso gab es eine umfangreiche Buchführung. Es waren 108 Forderungen zu prüfen, die Zusammenarbeit mit dem Schuldnerverteter gestalltete sich schwierig, insbesondere durch den Wohnsitz des Geschäftsführes in Berlin und einem noch dort unterhaltenen Büro.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.

Amtsgericht Erfurt – Insolvenzgericht – 14.04.2023