GetEnDo GmbH

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 9/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 18308 eingetragenen GetEnDo GmbH, Kruppstraße 5, 41540 Dormagen, ehemals gesetzlich vertreten durch den am 26.05.2021 verstorbenen Geschäftsführer Peter Niermann

ist Rechtsanwalt Horst Piepenburg, Willstätterstraße 62, 40549 Düsseldorf auf eigenen Wunsch aus dem Amt als Insolvenzverwalter entlassen und an seiner Stelle Rechtsanwalt Dr. Markus Kier, Willstätterstraße 62, 40549 Düsseldorf bestellt worden.
Gemäß § 59 Abs. 1 InsO kann das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen.
Mit seinem Entlassungsantrag hat der nunmehr entlassene Insolvenzverwalter dargelegt, dass er seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter aus persönlichen Gründen einschränkt.
Die Einsetzung des neuen Verwalters erfolgt im Hinblick darauf, dass dieser und die mit ihm in der Kanzlei Piepenburg tätigen, mit dem Verfahren vertrauten Mitarbeiter Zugriff auf die zu dem Verfahren erfassten Daten und Informationen haben. Darüber hinaus soll laut dem o.g. Entlassungsantrag die Einsetzung kostenneutral sein, da die Gesamtvergütung einheitlich durch den neuen Verwalter geltend gemacht würde.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Gegen den Beschluss über die Entlassung des Insolvenzverwalter steht dem Verwalter das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 59 Abs. 2 Satz InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts unter den Voraussetzungen des § 130a ZPO möglich. Auf die Nutzungspflicht nach § 130d ZPO wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
501 IN 9/22
Amtsgericht Düsseldorf, 05.10.2023