FSC-Services GmbH

Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss

Ausfertigung
19 IN 90/22
24.01.2023

In dem Insolvenzantragsverfahren
1.) BKK VBU, Lindenstraße 67, 10969 Berlin,
– Antragstellerin –
2.) KKH Kaufmännische Krankenkasse, Karl-Wiechert-Allee 61, 30625 Hannover,
– Antragstellerin –
g e g e n
FSC-Services GmbH, vertr. d.d. Geschäftsführer Michael Fritsch, Friedrich-Ebert-Straße 111, 67574 Osthofen (AG Mainz, HRB 48260),
vertreten durch:
Michael Fritsch, -Geschäftsführer der FSC-Services GmbH-, Friedrich-Ebert-Straße 111, 67574 Osthofen, (Geschäftsführer),
– Antragsgegnerin –
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin am 24.01.2023 um 14:30 Uhr beschlossen:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Achim Ofenloch, Brauereistraße 2, 67549 Worms, Tel.: 06241/97229-0, Fax: 06241/97229-10 bestellt.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 Alt. 2 InsO wird angeordnet,
daß Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts – und Wohnräume der Antragsgegnerin zu betreten; die Antragsgegnerin hat dem Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
3. XXX
4. Der Gutachtenauftrag (Beschluss vom 24.11.2022) bleibt aufrechterhalten.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären. Nach Angaben des Hauptgesellschafters wird noch immer ein unerheblicher Umsatz erzielt. Diesbezüglich ist es dem Sachverständigen nicht möglich, ergänzende Informationen zu erlangen, sodass die angeordneten Sicherungsmaßnahmen unerlässlich sind.
Rechtsmittelbelehrung
(sofortige Beschwerde § 793)

Die Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Amtsgericht Worms (Hardtgasse 6, 67547 Worms) einzulegen. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Bei schriftlicher Erklärung genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) govapp_16417973158617710649122712873785
* des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.