FC Wind 1 GmbH

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 282/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 738879 eingetragenen FC Wind 1 GmbH, c/o Pilars Treuhand GmbH, Friesenstr. 50, 50670 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Roderich Pilars de Pilar, St.-Apern-Str. 26, 50667 Köln

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ashurst, Bockenheimer Landstraße 2 – 4, 60306 Frankfurt

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Jörg Nerlich, Kennedyplatz 2, 50679 Köln
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses GInkasso GmbH, Burgunderstraße 35, 40459 Düsseldorf wie folgt festgesetzt.
Vergütung 1.947,50 €
Auslagen 67,80 €
Zwischensumme 2.015,30 €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 382,91 €
Endbetrag 2.398,21 €

Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 95,00 € angemessen ist. Für 20,5 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf 1.947,50 €.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1219 eingesehen werden.

72 IN 282/14
Amtsgericht Köln, 13.09.2023