Euroboden GmbH

1509 IN 2357/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer Höglmaier Stefan und Moll Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
– Schuldnerin –
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Beschluss
Die Vergütung und die Auslagen des Herrn Rechtsanwalt Thomas Guldenkirch, Arabellastraße 19 a, 81925 München, wurden für die im vorläufigen Verfahren sowie im Vorschusswege für die bisher erbrachte Tätigkeit im eröffneten Verfahren festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses vom 18.01.2024.
Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 14.08.2023 zum Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses bestellt. Im Eröffnungsbeschluss vom 30.10.2023 wurde die weitere Bestellung des Antragstellers als Mitglied des Gläubigerausschusses im eröffneten Insolvenzverfahren bis zur ersten Gläubigerversammlung (§ 67 InsO) beschlossen.
Ein Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses hat grundsätzlich gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit. Im vorliegenden Fall kommt daher eine endgültige Festsetzung lediglich für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vor Insolvenzeröffnung in Frage. Der beantragte und angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds als Fachanwalt als angemessen zu erachtende Stundensatz für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Obwohl die Handhabung bei Gläubigerausschussmitgliedern in der InsVV nicht ausdrücklich geregelt ist, ist den Ausschussmitgliedern ein angemessener Vorschuss auf ihre Vergütung und ihre bereits entstandenen Auslagen zuzubilligen, wobei hinsichtlich der Vorgehensweise – mit Ausnahme des Entnahmerechts – § 9 InsVV entsprechend anwendbar ist (vgl. Keller Vergütung, Rn. 794; BK-InsO/Blersch InsVV, § 18 Rn. 9; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl. 2014, § 17 Rn. 3; MüKo-InsO/Nowak, 2. Aufl., § 73 Rn. 12, Anh. zu § 65, § 17 InsVV Rn. 12) – Lorenz / Klanke, InsVV -GKG – RVG, 3. Auflage 2017, § 17 InsVV, Rn. 36).
Für insgesamt 28,5 Stunden Tätigkeit (davon 9,25 Stunden im eröffneten Verfahren) kann eine Vergütung gem. § 17 InsVV i.H.v. insgesamt BETRAG EUR (einschließlich Vorschuss) festgesetzt werden. Der beantragte Zeitaufwand wurde dabei jeweils im Antrag glaubhaft dargelegt und durch den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 24.01.2024 als sachgerecht bestätigt.
Die angesetzte Auslagenpauschale von BETRAG EUR ist mit Büro- und Fahrtkosten begründet.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
oder bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 25.01.2024