Erholungspark Spadener See GmbH & Co. KG

12 IN 47/11: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Erholungspark Spadener See GmbH & Co. KG, Seeweg 2, 27619 Schiffdorf (AG Tostedt, HRA 111248), vertr. d.: 1. Campingplatz Spadener See GmbH, Seeweg 2, 27619 Spaden, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Daniel Dittmann, Gustav-Brandes-Weg 3 b, 28355 Bremen, (Geschäftsführer), 1.2. Joachim Dittmann, Altenteil 21, 23769 Fehmarn, (Geschäftsführer), 1.3. Michael Dittmann, Reetlaake 6 c, 28355 Bremen, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Nadja Bussemer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses gemäß § 207 Abs. 3 InsO der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Die Verwalterin beantragt für ihre Tätigkeit Zuschläge in Höhe 90% der Regelvergütung, bleibt damit hinter dargestellten, möglichen 220% Zuschlägen.
Zunächst wurde in diesem Verfahren Rechtsanwalt Dr. Strauß als Verwalter eingesetzt, dieser führte das Unternehmen bis zum 01.04.2012 fort.
Nach dessen Ableben, wurde die derzeitige Insolvenzverwalterin als dessen Nachfolger eingesetzt. Es galt sich in die Geschäftsunterlagen und das Verfahren an sich einzuarbeiten. Da seiner Zeit die Anforderungen an eine in Insolvenzbuchhaltung den heutigen Standards entsprachen, wurden ungeordnete, unsortierte und unvollständige Unterlagen vorgefunden. Diese zu sichten und nach zu buchen war die Hauptaufgabe in diesem Verfahren. Ansprechpartner, die das Verfahren zuvor begleiteten, waren nicht vorhanden.
Die Buchungstechniken konnten nicht nachvollzogen werden, für einzelne Buchungen fehlen bis heute die Nachweise.
Einnahmen und Ausgaben wurden erst nach wochenlangen Verzögerungen gebucht, sodass eine ordnungsgemäße Buchung mangels Unterlagen nicht mehr erfolgen konnte.
Sämtliche Vorgänge mussten durch die Verwalterin und deren Mitarbeiter unter erheblichem Mehraufwand recherchiert werden.
Zudem waren Nicht-Buchhalter mit den Aufgaben der Buchhaltung betraut, was dazu führte, dass eine ordnungsgemäße Buchung der Einnahmen und Ausgaben nicht erfolgte
Die steuerliche Bearbeitung des Verfahrens, welche vorher unterblieb, wurde aufgerollt.
Es wurden zahlreiche Sachstandsanfragen telefonisch, sowie schriftlich bearbeitet.
Insgesamt wurde der Betrieb von dem vorherigen Verwalter 11 Monate fortgeführt, die Schwierigkeit lag auch hier hinterher darin die völlig überholten Kontenrahmen, der eine Abgrenzung und Zuweisung der Geschäftsvorfälle in den einzelnen Verfahrensstadien nicht ordnungsgemäß ermöglichte, aufzuarbeiten.
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 90% der Regelvergütung ist dem Grund und der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven oder dem Landgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 30.03.2023