energycoop eG

59 IN 10/19 (60): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der energycoop eG, Kollegienwall 3-4, 49074 Osnabrück (AG Osnabrück, GnR 200038), vertr. d.: 1. Michael Dragan Scherer, (Vorstand), 2. Katrin Meyer, (Vorstand), wurde beschlossen:
wird Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt auf
Mittwoch, 21.06.2023, 13:30 Uhr, Saal 7, Hauptgebäude, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
” besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); und zwar:
1. Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Abschluss einer Vergleichsvereinbarung zwischen der Insolvenzverwalterin und dem Finanzamt Osnabrück-Stadt, nach der das Finanzamt Osnabrück-Stadt aus geltend gemachten Anfechtungsansprüchen zur vergleichsweisen Erledigung aller Anfechtungsansprüche einen Betrag von 7.000.000,00 (in Worten: sieben Millionen Euro) an die Insolvenzmasse zahlt
2. Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Abschluss einer Vergleichsvereinbarung zwischen der Insolvenzverwalterin und der Amprion GmbH, nach der die Amprion GmbH aus geltend gemachten Anfechtungsansprüchen zur vergleichsweisen Erledigung aller Anfechtungsansprüche einen Betrag von 3.742.799,59 € (in Worten: drei Millionen siebenhundertzweiundvierzigtausend siebenhundertneunundneunzig Euro und neunundfünfzig Cent) an die Insolvenzmasse zahlt.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 13.06.2023