Eisenmann LacTec GmbH

8 IN 1056/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eisenmann LacTec GmbH, Otto-Hahn-Str. 6-8, 63110 Rodgau, vertreten durch die Geschäftsführer Gerald Walter Glöckner und Volker Weiß
Registergericht: Amtsgericht Offenbach am Main Register-Nr.: HRB 21563
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart, Gz.: 70517-19
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Deutsche Bank AG, vertreten durch Herrn Udo Schimpf und Herrn Andreas Freytag, Promenadenplatz 15, 80333 München, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 30.03.2022.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 3.4833 Stunden (3 Stunden 29 Minuten) war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Bei der Festsetzung der Vergütung sind Höhe des Stundensatzes und Umfang des Zeitaufwandes zu berücksichtigen. Die Deutsche Bank AG, in diesem Verfahren vertreten durch Herrn Udo Schimpf und Herrn Andreas Freytag, wurde zunächst mit Beschluss vom 31.07.2019 als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt, dann vom Insolvenzgericht mit Beschluss vom 01.10.2019 als Mitglied des Interims-Gläubigerausschusses eingesetzt und in der Gläubigerversammlung am 17.12.2019 als Mitglied des Gläubigerausschusses bestätigt.
Bei der Bemessung der Vergütung sind grundsätzlich die Regelstundensätze nach § 17 InsVV zu Grunde zu legen. Dabei sind Umfang der Tätigkeit und berufliche Qualifikation des Ausschussmitgliedes zu berücksichtigen. In der Rechtssprechung ist es jedoch inzwischen allgemein anerkannt, dass der Regelstundensatz nach § 17 InsVV durch entsprechende Zuschläge angehoben werden kann und individuell für jedes Mitglied gesondert zu ermitteln ist. Maßgebliche Kriterien sind dabei: Schwierigkeiten und Besonderheiten des Verfahrens, berufliche Stellung, Kenntnisse und Qualifikation, aktive Mitwirkung außerhalb der Sitzungen besondere Haftungsrisiken, Befassung mit besonderen tatsächlichen und rechtlichen Problemen im Verfahren, besondrer persönlicher Einsatz und besondere Tätigkeiten, wie Auslandsbezug.
Daneben sind bei der Bemessung des Zeitaufwandes neben den Ausschusssitzungen auch die Zeiten der Vor- und Nachbereitung der Sitzungen zu berücksichtigen.
Der geltend gemachte Stundensatz und der Zeitaufwand sowie die Auslagen sind in vollem Umfang berechtigt und in der beantragten Höhe aus folgenden Gründen festzusetzen: Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei diesem Konzerninsolvenzverfahren um ein äußerst komplexes Konzerninsolvenzverfahren Die Firma wurde u.a. zum Zwecke des Werterhalts der Assets fortgeführt. Die Abwicklung dieses Unternehmens und die komplexen Unternehmensstrukturen stellte alle Beteiligte, vor enorme Anforderungen. Um die Fortführung des Geschäftsbetriebes sicherzustellen – nicht zuletzt um eine bestmögliche Verwertung unter Berücksichtigung sozial verträglicher Komponenten zu erzielen – war es unabdingbar und unerlässlich, dass sich alle Beteiligten untereinander und darüber hinaus auch mit den Organen und Gremien der Schuldnerin austauschten, auch im Hinblick auf Fragen mit Auslandsberührung und betriebswirtschaftlich komplexen Sachverhalten. In allen Stadien des bisherigen Verfahrens, insbesondere jedoch im Eröffnungsverfahren, wurden den Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses umfangreiche Dokumente zur Prüfung und Genehmigung vom vorläufigen Insolvenzverwalter übersandt. Die Tätigkeit als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied war in diesem Verfahren von einer hohen aktiven Mitwirkung und Übernahme von verantwortungsvollen Entscheidungen geprägt.
Die hier aufgeführten Faktoren wie Schwierigkeiten und Besonderheiten des Verfahrens, berufliche Stellung der Vertreter des Mitgliedes, sowie deren Kenntnisse und Qualifikation rechtfertigen ebenso die Erhöhung des Regelstundensatzes wie die aktive Mitwirkung auch außerhalb der Sitzungen und die Befassung mit besonders schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Problemen sowie die besonderen Haftungsrisiken.
Der Stundensatz war daher mit EUR BETRAG wie beantragt festzusetzen. Der Zeitumfang wurde mit 3,48 Stunden (3 Stunden 29 Min.) ermittelt, ist ebenfalls gerechtfertigt und wurde entsprechend nachgewiesen. Außderdem wurden die Gläubigerausschusssitzungen in allen Unternehmen aus ökonomischen Gründen gemeinsam durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass die aufgewandte Stundenzahl und die Auslagen erheblich reduziert werden konnten, als wenn je Verfahren getrennte Sitzungen stattgefunden hätten.
Die Vergütung war daher antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht – 10.01.2023