Düna

Amtsgericht
Alzey
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
1 IN 53/18
19.01.2024

Elektronisches Gerichtspostfach:
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In dem Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen des
Thomas Düna, Handelsvertreter, geboren am 16.12.1975, Kurpfalzstraße 3, 55234 Flomborn, Harmel e.K., Am Staffelstein 1, 67292 Kirchheimbolanden (AG Kaiserslautern, HRA 11425),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.iur Jan Finke, Ifflandstraße 11, 68161 Mannheim,
wird die weitere Vergütung des Treuhänders Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe
für die Zeit bis zum Ende der Wohlverhaltensphase wie folgt festgesetzt:

Der Betrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Der Überschuss, der sich nach Aufstellung der abschließenden Gerichtskostenrechnung aus der Masse ergibt, wird entgegen des Beschlusses vom 15.01.2024 an die Gläubiger verteilt.
Gründe
Es handelt sich um die Mindestvergütung. Der Vergütungsanspruch des Treuhänders beginnt mit der Aufhebung (20.04.2023) des Verfahrens zu laufen, da bis zu diesem Zeitpunkt die Vergütung im Insolvenzverfahren reicht.
Gesondert zuerkannt wurden die Kosten für die übertragenen und durchgeführten Zustellungen. Es wurden 25 Zustellungen mit jeweils 3,50€ festgesetzt.
Nach Festsetzung der Vergütung durch Beschluss vom 15.01.2024 hat der Treuhänder mitgeteilt, dass noch ein Betrag in Höhe von 2.507,04 € vereinnahmt werden konnte, sodass ausreichend Vermögen vorhanden ist, um eine Verteilung an die Gläubiger durchführen zu können.
Dadurch erhöht sich jedoch auch der Vergütungsanspruch des Treuhänders, sodass eine weitere Vergütung festzusetzen war.
Rechtsmittelbelehrung (sofortige Beschwerde)

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Alzey, Schlossgasse 32, 55232 Alzey einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Alzey, Schlossgasse 32, 55232 Alzey einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Belehrung elektronisches Dokument
Rechtsbehelfe und Anträge können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* In einem zugelassenen Dateiformat übersandt werden. D.h. es muss druckbarer, kopierbarer, durchsuchbar, im Dateiformat PDF (Version PDF/A-1 oder PDF/A-2) übermittelt werden.
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder auf einem sicheren Übermittlungsweg nach §130a ZPO eingereicht werden
oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a ZPO eingereicht werden.
Sichere Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO sind (derzeit)
> die absenderauthentifizierte De-Mail, § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO, §§ 4, 5 De-MailG,
> das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und das besondere elektronische Notarpostfach (beN), §30a Abs. 4 Nr. 2 ZPO,
> das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Alzey