DOMUS FACILITY GmbH Immobilienmanagement

Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 167/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DOMUS FACILITY GmbH Immobilienmanagement, Perchastraße 7, 82335 Berg, vertreten durch die Geschäftsführer Friebel Joachim und Wyatt Ingeborg-Heide
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 125489
– Schuldnerin –
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Thomas Karg, Zellerbachstraße 2, 87700 Memmingen, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Im Weiteren wird der Antrag zurück gewiesen.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.09.2022 samt Nachtrag hierzu vom 13.12.2022.
Der Verwalter beantragt die Festsetzung der Vergütung auf Basis der Einnahmen lt. Schlussrechnung incl. des Zuflusses aus der Anfechtungshandlung in Höhe von BETRAG €, zuzüglich noch zu erwartender Steuergutschriften von BETRAG €, somit aus dem Wert der Insolvenzmasse, von gesamt 11.775,60 €. Hierzu/hieraus beantragt der Verwalter für die erfolgreiche Durchsetzung der Anfechtung und die Einleitung eines Mahnverfahrens einen Zuschlag von BETRAG %. Desweiteren beantragt er einen Zuschlag für Personalkosten die Zustellung des Beschlusses über die nachträgliche Forderungsprüfung an die 18 Gläubiger, deren Anmeldungen bereits geprüft sind.
Dem Antrag konnte auch nach Antragsergänzung vom 13.12.2022 nicht in vollem Umfang gefolgt werden. Festzusetzen waren die Vergütung und die Auslagen wie folgt:
Ausgehend von dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlußrechnung bezieht, von 11.775,60 EUR, das sind die Einnahmen im Verfahren inklusive des Zuflusses aus der (einzigen!) Anfechtung und der zu erwartenden Steuergutschrift, beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung).
Der Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Personalkosten-Zuschlag von 55,80 € für die durch ihn durchgeführten Zustellungen des Eröffnungsbeschlusses an 31 Gläubiger. Dieser Zuschlag ist gerechtfertigt und wird festgesetzt. Der Zuschlag für die Zustellung des Beschlusses zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen an die bereits geprüften 18 Forderungsgläubiger kann nicht festgesetzt werden, da diese Zustellungen nicht notwendig sind und nicht zu erfolgen haben; die übrigen Gläubiger werden von dem schriftlichen Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen hinreichend informiert durch die öffentliche Bekanntmachung dieses Termins auf der üblichen Veröffentlichungsplattform. Eine gesonderte Zustellung an diese Beteiligten ist nicht erforderlich, vgl. u.a. BeckOK, 29. Edition RdNr. 14 zu § 177 InsO, MüKo, 4. Aufl., RdNr. 20 zu § 177 InsO, Uhlenbruck, 15. Aufl., RdNr. 28 zu § 177 InsO. Die notwendige Information der nachträglichen Anmeldungsgläubiger erfolgt durch das Gericht. Hier fallen keine zusätzlichen Zuschläge/Auslagen für den Verwalter an, die zu vergüten wären.
Der Zuschlag in Höhe von 15 % aus dem Wert der Masse incl. des Anfechtungsbetrags ist nicht festzusetzen. Ein Zuschlag für Anfechtungshandlungen ist festsetzungswürdig, wenn eine hohe Zahl von Anfechtungen durchgeführt wurde, insbesondere wenn die Masse trotz aufwändiger Mehrarbeiten nicht hinreichend gemehrt werden konnte und somit keine Vergütungserhöhung stattfand. Die Einleitung eines Mahnverfahrens stellt keine besonderen Kenntnisse und keinen besonderen Arbeitsaufwand dar, der zu einer Vergütungserhöhung führen kann. Die Einleitung eines Mahnverfahrens kann auch nicht gesondert abgerechnet werden, da es für den Verwalter aufgrund seiner Sachkenntnisse und der Einfachheit des Verfahrens nicht deligierbar und somit nicht gesondert vergütbar ist. Sowohl die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen wie die Einleitung eines Mahnverfahrens zählen zu den Kernaufgaben eines Verwalters.
Selbst wenn eine Anfechtungshandlung zuschlagsträchtig ist, muss eine Vergleichsberechnung von Vergütung aus der erhöhten Masse ohne Zuschlag und der Masse ohne Zufluss aus Anfechtung aber mit Zuschlag verglichen werden, vgl.Graeber RdNr. 138 zu § 3 InsVV und BGH, B.v. 19.09.2013, GZ IX ZB 122/11.
Die Vergütung aus der ungeschmälerten Masse beläuft sich auf 4.710,24 €, die Vergleichsvergütung aus der reduzierten Masse (5.526,57 € zzgl. Steuereinnahmen), also aus 6.718,92 €, auf 2.687,57 € zzgl. der 31 Zustellungen, also auf 2.687,57 €. Allenfalls kann hierauf ein Zuschlag von 15 % anerkannt werden, was mit dem Zuschlag von 55,80 € für die 31 Zustellungen zu einer Vergütung von 3.146,50 € führen würde.
Die Festsetzung der Vergütung aus dem erhöhten Massewert übersteigt die oben dargestellte Vergütung um einen Betrag von 1.563,74 € und vergütet somit die vom Verwalter im Schreiben vom 13.12.2022 entgangene RVG-Vergütung (1.622,95 €) weitgehend.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die 31 Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind. Für die Nichtberücksichtigung der weiteren beantragten 18 Zustellungen wird -um Wiederholungen zu vermeiden- auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
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Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
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Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB – Insolvenzgericht – 29.12.2022