Das Holzportal GmbH & Co.KG

Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 95 IN 7/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRA 6364 eingetragenen Das Holzportal GmbH & Co.KG, Viktoriastr. 138, 47799 Krefeld, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 14834 eingetragene Das Holzportal Verwaltungsgesellschaft mbH, Viktoriastr. 138, 47799 Krefeld, diese vertreten durch die Geschäftsführer Rudolf Joachim Dorn, Traarer Kendel 19, 47802 Krefeld und Christian Haas, Dießemer Str. 170, 47799 Krefeld
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jörg Kieborz, An Kalverpesch 23, 47802 Krefeld

wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
03.08.2023
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
– zum Schlussbericht und zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters / der Insolvenzverwalterin
– zur Anhörung über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters / der Insolvenzverwalterin und die die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters/ der vorläufigen Insolvenzverwalterin
(Die Anträge auf Festsetzung der Vergütung und Auslagen liegen zur Einsichtnahme bei dem Insolvenzgericht des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld aus. Anmerkungen und Stellungnahmen können abschließend bis zum genannten Schlusstermin bei dem Insolvenzgericht Krefeld eingereicht werden)
– zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen
– zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen;
(eine Aufnahme von Forderungen, die nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldet wurden, in das Schlussverzeichnis ist nicht mehr möglich)
– zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über ggf. nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 050 aus.
Einwendungen und Stellungnahmen sind abschließend bis zu dem genannten Termin schriftlich bei dem Insolvenzgericht im Amtsgericht Krefeld einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
95 IN 7/18
Amtsgericht Krefeld, 03.07.2023