DaLoGroup GmbH

Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1707/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DaLoGroup GmbH, Schutterwälder Straße 4, 01458 Ottendorf-Okrilla, Amtsgericht Dresden , HRB 24591
vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Simon
ergeht am 10.04.2024 nachfolgende Entscheidung:
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer XXX EUR
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 05.12.2017 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 27.10.2023 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Gemäß dem Vergütungsantrag des Verwalters vom 27.10.2023 und der Schlussrechnung vom 27.10.2023 wurden Einnahmen über 225.320,99 EUR erlangt. Hinzukommt eine realisierte Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Eröffnung (per 05.12.2017) in Höhe von 24.311,62 EUR.
Gemäß der BGH – entscheidung vom 25.10.2007- Az.: IX ZB 147/06 – ist die Vorsteuererstattung aus der Verwaltervergütung über 5.872,87 EUR auch in die Teilungsmasse mit einzurechnen.

Damit beträgt die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV ohne Aus – und Absonderungsrechten von 122.142,91 EUR und zuzüglich der Vorsteuer auf die Verwaltervergütung über 5.872,87 EUR, mithin insgesamt 133.362,57 EUR ( 24.311,62 EUR + 5.872,87 EUR + 225.320,99 EUR – 122.142,91 EUR).

Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV a.F. i.V.m. § 19 InsVV in Höhe von 22.085,38 EUR wie folgt:
gemäß § 2 I Nr. 1 InsVV a.F.: von den ersten 25.000,00 EUR der Insolvenzmasse 40 % , mithin 10.000,00 EUR (40 % von 25.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 2 InsVV a.F. : von dem Mehrbetrag bis zu 50.000,00 EUR der Insolvenzmasse 25 % , mithin 6.250,00 EUR (25 % von 25.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 3 InsVV : von dem Mehrbetrag bis zu 250.000,00 EUR der Insolvenzmasse 7 % , mithin 5.835,38 EUR (7 % von 83.362,57 EUR).

Gemäß § 1 InsVV sind die Aus – und Absonderungsrechte über 114.013,90 EUR in Abzug zu bringen, da diese, gemäß § 1 II Nr. 1 InsVV, nur dann berücksichtigt werden, wenn der Verwalter diese verwertet hat, und der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, 50 vom Hundert der zur Masse geflossenen Feststellung nicht übersteigt. Im Übrigen werden Aus – und Absonderungsrechte nur berücksichtigt, wenn der Masse ein Überschuss zusteht.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse beträge mit vom Verwalter verwerteten Aus – und Absonderungsrechten zzgl. Vorsteuer auf Verwaltervergütung und zzgl. der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Eröffnung über 24.311,62 EUR insgesamt 247.376,47 EUR (133.362,57 EUR + 114.013,90 EUR)
Gemäß § 1 InsVV ist damit eine Vergleichsberechnung zwischen der Teilungsmasse mit und ohne die Aus – und Absonderungsrechten von 114.013,90 EUR vorzunehmen.
Aus der Teilungsmasse mit Aus – und Absonderungsrechten von 247.376,47 EUR errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV a.F. i.V.m. § 19 InsVV in Höhe von insgesamt 30.066,35 EUR wie folgt:
gemäß § 2 I Nr. 1 InsVV a.F. : von den ersten 25.000,00 EUR der Insolvenzmasse 40 % , mithin 10.000,00 EUR (40 % von 25.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 2 InsVV a.F. : von dem Mehrbetrag bis zu 50.000,00 EUR der Insolvenzmasse 25 % , mithin 6250,00 EUR (25 % von 25.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 3 InsVV a.F. : von dem Mehrbetrag bis zu 250.000,00 EUR der Insolvenzmasse 7 % , mithin 13.816,35 EUR (7 % von 197.376,47 EUR).

Die Differenz der Regelvergütung mit Aus – und Absonderungsrechten zur Regelvergütung ohne Aus – und Absonderungsrechte beträgt 7.980,97 EUR (30.066,35 EUR -22.085,38 EUR).

Gemäß § 1 II InsVV darf der Mehrbetrag dieser Vergütung aber den 50 % – igen Feststellungskostenbeitrag nicht übersteigen.
Die Feststellungskosten betragen 4.560,56 EUR.
50 % von 4.560,66 EUR sind 2.280,28 EUR.
Der Mehrbetrag der Vergütung beträgt damit nur 2.280,56 EUR.

Damit ergibt sich eine erhöhte Regelvergütung mit Mehrbetrag in Höhe von 24.365,66 EUR ( 22.085,38 EUR + 2.280,28 EUR).
Der Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Abschlag in Höhe von 5 % auf die Vergütung. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag des Verwalters vom 27.10.2023 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist hinter der Regelvergütung zurückzubleiben, wenn die verwalterliche Geschäftsführung dies rechtfertigt. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
5 % Abschlag der Regelvergütung (ohne Mehrbetrag) von 22.085,38 EUR ergeben 1.104,27 EUR (5 % von 22.085,38 EUR).
Die erhöhte Regelvergütung mit Mehrbetrag und mit 5 % Abschlag beträgt damit insgesamt 23.261,39 EUR ( 22.085,38 EUR + 2.280,28 EUR – 1.104,27 EUR).

An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 S. 2 InsVV a.F. i.V.m. § 19 InsVV mit maximal 30 % der um den Mehrbetrag erhöhten Regelvergütung von 24.365,66 EUR für das 1. Jahr bis 7. Jahr, mithin insgesamt 14.623,13 EUR ( 30 % von 48.743,77 EUR) festgesetzt, da gemäß § 8 III InsVV a.F. i.V.m. § 19 InsVV für das 1. Jahr 15 % dieser Regelvergütung und für die jeweiligen Folgejahre, hier das 2. bis 7. Jahr je 10 % dieser Regelvergütung festsetzbar wären, wenn der Maximalbetrag von 30 % dieser Regelvergütung nicht überschritten wäre. Da aber diese Auslagen mit 75 % dieser Regelvergütung, den Maximalbetrag von 30 % dieser Regelvergütung überschreiten, kann nur der Maximalbetrag von 30 % dieser Regelvergütung mit 7.309,70 EUR ( 30 % von 24365,66 EUR) antragsgemäß festgesetzt werden.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von 2,80 EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für 121 bewirkte Zustellungen insgesamt 338,80 EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.