Chemische Werke Worms Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss

18 IN 30/07
16.03.2023

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Chemische Werke Worms Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 10020),
vertreten durch:
Rudolf Assion, Kaiserstr. 42, 55116 Mainz, (Notgeschäftsführer),

wird der bisherige Insolvenzverwalter Herr Dr. Fritz Binz, Antoniterstr.65, 55232 Alzey gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 und 2 InsO aus wichtigem Grund aus dem Amt der Insolvenzverwalter entlassen.
Zum neuen Insolvenzverwalter wird mit sofortiger Wirkung bestellt:
Herr Rechtsanwalt Achim Ofenloch, Brauereistraße 2, 67549 Worms
Gründe:
Mit Schreiben vom 02.03.2023 hat der bisherige Insolvenzverwalter Herr Dr. Fritz Binz, Antoniterstr.65, 55232 Alzey aus gesundheitlichen Gründen um Entlassung aus dem Amt gebeten, da nach eigenen Angaben eine Besserung des Gesundheitszustandes mit Sicherheit auszuschließen ist.
Zur Beschlussfassung über die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters wird Termin im schriftlichen Verfahrens bestimmt auf:
Dienstag, den 04.04.2023
Anträge über die Person des Insolvenzverwalters sind gegebenenfalls bis zum Stichtag der dem Terminstag entspricht, schriftlich beim Amtsgericht Worms -Insolvenzgericht-, unter Angabe des obigen Aktenzeichens einzureichen
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 oder dem Landgericht Mainz Beschwerdegericht 55116 Mainz einzulegen – von Personen und Behörden i.S. § 130 d ZPO an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) govapp_16417973158617710649122712873785 des Gerichts zu richten.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts: govapp_16417973158617710649122712873785.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.