CERTURO Treuhandgesellschaft mbH

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
CERTURO Treuhandgesellschaft mbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 19787 P), Caasmannstraße 5, 14770 Brandenburg an der Havel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan Baum, Malvenbogen 24, 14772 Brandenburg an der Havel
wird die Vergütung des Verwalters Herr Torben Ottmar Herbold, Hebbelstraße 36, 14469 Potsdam für seine Tätigkeit festgesetzt auf:
xx EUR zuzüglich
xx EUR Auslagenpauschale zuzüglich
xx EUR Zustellersatz zuzüglich
xx EUR 19 % Umsatzsteuer
xx EUR insgesamt
Gründe
Gemäß § 1 InsVV richtet sich die Vergütung nach der Insolvenzmasse. Diese beträgt im Verfahren 43.966,39 EUR. Abzüge waren nicht vorzunehmen. Hinzuzusetzen war ein Betrag in Höhe von 5.897,56 EUR für weitere sicher zu erwartende Einnahmen. Somit ergibt sich eine zugrunde zulegende Teilungsmasse von 49.863,95 EUR. Vorliegend war der Verwalter bereits als vorläufiger Verwalter in diesem Verfahren tätig. Es ist somit ein Abschlag auf die Regelvergütung vorzunehmen gemäß § 3 Abs. 2 lit a InsVV, angemessen sind hier 10% (LG Potsdam, Beschluss vom 30.12.2022, 14 T 142/21).
Zusätzlich zur Vergütung wurde für die Übertragung der Zustellung auf den Verwalter gemäß § 8 InsO eine Aufwandsentschädigung pro Zustellung gewährt. Der Verwalter hat 10 Zustellungen vorgenommen. Weiterhin erhält der Verwalter die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV a. F. sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6 IN 531/19, Amtsgericht Potsdam, 8. August 2023