C.-Werke GmbH

9 IN 698/05: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C.-Werke GmbH, Neustadt 2, 69483 Wald-Michelbach (AG Darmstadt, HRB 40129), vertr. d.: 1. Berthold Baßler, Siegfriedstr. 44, 64689 Grasellenbach, (Geschäftsführer), 2. Hubert Kleppel, Gartenstr. 10, 56412 Stahlhofen, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 490 % erhöht zzgl.
3. X EUR Erhöhungsbetrag hälftige Feststellungskosten
4. X EUR USt. darauf in Höhe von 19% sowie
5. X EUR Auslagen zuzüglich
6. X EUR USt. darauf in Höhe von 19%
7. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
8. X EUR USt. darauf in Höhe von 19%.
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X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 7 und 8 InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 6.912,217,60 € ausgegangen. Bezüglich der Berechnung der Teilungsmasse wird auf die Akte und das darin enthaltene Gutachten Bezug genommen.
Im vorliegenden Verfahren beantragt der Insolvenzverwalter eine Mehrvergütung für die Bearbeitung von Absonderungsrechten.
Hier ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen zwischen der Regelvergütung ohne Berücksichtigung der Absonderungsrechte und der Regelvergütung mit Berücksichtigung der Absonderungsrechte. Der sich ergebende Mehrbetrag ist den hälftigen Feststellungskosten zu vergleichen und sodann der niedrigere Betrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV als Mehrvergütung in Ansatz zu bringen.
Die Teilungsmasse mit dem Zufluss aus der Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte beträgt 18.759.760,69 EUR und 6.912.217,60 EUR ohne. Die Regelvergütung beträgt im ersten Fall 402.945,21 EUR und im zweiten Fall 165.994,35 EUR. Dies ergibt eine Differenz von 236.950,86 EUR.
Da die Kappungsgrenze § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV bei 240.827,22 € liegt, wird eine Mehrvergütung von 240.827,22 € in Ansatz gebracht.
Im vorliegenden Verfahren fand eine Betriebsfortführung statt. Für die Fortführung eines Unternehmens großer Größe kann für den Insolvenzverwalter laut der Kommentierung ein Zuschlag von bis zu 75% als gerechtfertigt angesehen werden. (vgl. Haarmeyer/ Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 3 InsVV RndNr. 78).
Laut Entscheidung des BGH (AZ: IX ZB 143/08, Beschluss vom 12.05.2011) ist die Vergütung die sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch den erwirtschafteten Überschuss ergibt, derjenigen Vergütung gegenüberzustellen, welche der Verwalter ohne Erwirtschaftung eines Überschusses aufgrund eines Zuschlags erhielte. Der Verwalter erhält dann einen ergänzenden Zuschlag, wenn die Vergütung aufgrund der Massemehrung hinter der fiktiven Vergütung zurückbleibt. Der Zuschlag soll die Differenz etwa ausgleichen.
Ein Überschuss wurde vorliegend durch die Betriebsfortführung nicht erwirtschaftet. In Anbetracht der außergewöhnlich komplexen und zeitintensiven Betriebsfortführung, sieht das Gericht den geltend geachten Zuschlag von 100 % trotzdem als gerechtfertigt an.
Darüber hinaus macht der Insolvenzverwalter Zuschläge für die folgenden Tatbestände geltend:
– Sanierungsbemühungen
– Konzernverflechtungen
– Verwaltung Schutzrechte/komplexe Veräußerung
– Verkaufsbemühungen Betriebsgelände/ Industriestandort CORONET Werke GmbH Veräußerung Betriebsimmobilie
– Betriebsveräußerung, komplexe Veräußerung
– Umfangreiches Vertragswesen/Umfangreicher Schriftverkehr
– Stille Zwangsverwaltung/Vermietung
– Warenlieferantenpool
– Korrespondenz mit der Poolbankenführerin Deutsche Bank AG
– Arbeitnehmerangelegenheiten Allgemein
– Auslandsbezug
– hohe Gläubigeranzahl
– Degressionsausgleich
Gemäß Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 3 InsVV RndNr. 78 können grundsätzlich für jeden einzelnen Tatbestand, welche nach Ansicht des Gerichts alle im Verfahren begründet wurden, Zuschläge geltend gemacht werden.
Lediglich bei dem Zuschlagstatbestand bezüglich des Degressionsausgleichs bestehen Zweifel bezüglich der Begründetheit.
Ein Degressionsausgleich ist dann als begründet anzusehen, wenn die große Masse durch einen erheblichen Mehraufwand des Insolvenzverwalters gemehrt wurde und die Regelvergütung aufgrund der Degression keine angemessene Gegenleistung darstellt. Nach der Rechtsprechung ist von einer großen Masse auszugehen bei einem Wert von 250.000,00 EUR. Dieser Wert ist vorliegend erreicht. Allerdings ist für das Gericht kein besonderer Mehraufwand des Insolvenzverwalters ersichtlich welcher nicht bereits durch die in anderen Bereichen beantragten Zuschläge zum Großteil abgegolten wäre. Der Zuschlag für den Degressionsausgleich ist daher in der Gesamtschau auf 100 % festzusetzen.
Bei einer Einzelbewertung und Addition der jeweiligen Zuschläge käme der Insolvenzverwalter so insgesamt auf einen Zuschlag von 1.096 %. Da sich die Thematiken und Probleme welche hinter den Zuschlägen stecken aber vielfach bedingen und überschneiden und somit oft auch gemeinsam abzuhandeln und zu lösen sind, sowie unter Berücksichtigung der von Gericht vollzogenen Absetzungen wird in der Gesamtschau die Reduktion auf einen Zuschlag 490 % als angemessen angesehen.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann der Insolvenzverwalter zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Außerdem wurden die gesondert festgestellten Auslagen für die Übertragung des Zustellwesens berücksichtigt.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die vom Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 27.03.2024