Brandpool GmbH & Co. KG

Geschäftsnummer: 8 IN 138/24. Am 02.05.2024 um 09:00 Uhr ist über das Vermögen der Brandpool GmbH & Co. KG, Berliner Straße 48, 63065 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRA 56494), vertr. d.: 1. Brandpool Verwaltungs GmbH, Berliner Straße 48, 63065 Offenbach am Main, (Komplementärin), vertr. d.: 1.1. Hakan Temuer, (Geschäftsführer), das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Sebastian Netzel, c/o Brinkmann & Partner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/37 0022-0, Fax: 069/37 0022-111.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis zum 23.05.2024 (Anmeldefrist);
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Termin abgehalten:
am Dienstag, 11.06.2024, 10:00 Uhr, Einlaß in den Saal: ab 9:30 Uhr, Saal 18-162 (Neubau), Amtsgericht Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), 63065 Offenbach am Main,
eine Gläubigerversammlung (Berichts-/Prüfungstermin) zur Beschlussfassung über:

– die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
– die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
– die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68
InsO);
– eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Hinterlegung und Anlage von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);
– die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin. Die
Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan
auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidung in
späteren Terminen ändern (§ 157 InsO);
– besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO)
insbesondere:
* wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
* wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde;
* wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich
oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll;
– die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder die Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162, 163 InsO).

sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Hinweise:
– Gemäß § 160 Abs. 1 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
– Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO mit der Durchführung der Zustellungen
beauftragt.

WICHTIG:
Gläubiger oder Bevollmächtigte von Gläubigern, die beabsichtigen, zum Berichts- und Prüfungstermin am 11.06.2024 zu erscheinen, werden – rein aus organisatorischen Gründen – dringend gebeten, ihre Absicht (im Falle von Bevollmächtigten bitte auch unter Nennung der vertretenen Personen) möglichst spätestens bis zum 03.06.2024 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzuzeigen ! Dies gilt auch für Personen, die durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, aber zudem selbst erscheinen wollen, sowie für Begleitpersonen !
Gläubiger oder Bevollmächtigte von Gläubigern werden dringend aufgefordert,
a) einen gültigen Bundespersonalausweis oder einen gültigen Reisepass
b) im Falle des Erscheinens als Bevollmächtigter von Gläubigern
ausreichende Vollmachten im Original für die Akten
zum Termin vorzulegen !
Amtsgericht Offenbach am Main, 03.05.2024