bizitext GmbH

Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 269/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 14065 eingetragenen bizitext GmbH, Steinbrinkstr. 1, 46145 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Anneliese Diederichsen, Steinbrinkstr. 1, 46145 Oberhausen und Frau Angela Farucci, Steinbrinkstr. 1, 46145 Oberhausen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hützen und Partner, Gartenstr. 183, 41236 Mönchengladbach

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Axel Schwentker, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen

wird das Entgelt des Verwalters für die Nachtragsverteilung wie folgt festgesetzt:

Vergütung xxxxx EUR
Auslagen xxxxx EUR
Zwischensumme xxxxx EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxxxx EUR
Endbetrag xxxxx EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Verwalter hat aufgrund des Beschlusses des Gerichts vom 22.11.2019 eine Nachtragsverteilung durchgeführt. Er hat Anspruch auf Vergütung für die Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Masse nach billigem Ermessen festzusetzen (§ 211 Abs. 3, §§ 205, 63 InsO, § 6 InsVV). Der Wert beträgt 54.688,86 EUR. Unter diesen Umständen ist die festgesetzte Vergütung angemessen.
Nach der Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte hat sich im Rahmen des § 6 Absatz 1 InsVV eine übliche Vergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung für ein Durchschnittsverfahren etabliert (BGH, Beschluss v. 12.10.2006 – IX ZB 294/05; LG Offenburg, Beschluss vom 05.01.2005 – 4 T 100/04 -; LG Baden-Baden, Beschluss vom 19.03.2015 – 2 T 18/15-), wobei der Besonderheit des Einzelfalls jeweils Rechnung zu tragen ist. Dazu werden beispielhaft die Dauer der Nachtragsverteilung, die Gläubigeranzahl, der Umfang sowie die Schwierigkeiten der Tätigkeiten als Indikatoren herangezogen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 01.03.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens 350 EUR je angefangenen Monat der Dauer seiner Tätigkeit begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern, der antragsgemäß zu berücksichtigen war.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C208 eingesehen werden.

64 IN 269/16
Amtsgericht Duisburg, 07.03.2023