BIOP Biopolymer Technologies GmbH

Amtsgericht Dresden – Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 541 IN 2382/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIOP Biopolymer Technologies GmbH, Am Promigberg 16, 01108 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 32663
vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich Rienth Otto
vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard Kaluza
1. Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung festgesetzt:
Vergütung
xx EUR
Auslagen
xx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xx EUR
2. Der Vorschussbetrag in Höhe von 22.341,72 EUR ist auf die Vergütung anzurechnen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Restbetrag der festgesetzten Vergütung in Höhe von 140.977,32 EUR aus der Masse zu entnehmen.

Gründe:
Das Insolvenzverfahren wurde am 31.01.2014 eröffnet, die Eigenverwaltung angeordnet und Herr Rechtsanwalt Harald Bußhardt zum Sachwalter bestellt.
Die Eigenverwaltung wurde am 01.09.2014 aufgehoben und das Verfahren wurde als Regeninsolvenzverfahren fortgeführt und Herr Rechtsanwalt Harald Bußhardt zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 29.06.2022 und die Stellungnahme vom 30.03.2023 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter ab 01.09.2014 gemäß § 63 InsO.

Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 1.055.512,20 EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Zusätzlich zur Regelvergütung steht dem Insolvenzverwalter noch ein Mehrbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV zu.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 29.06.2022 und die Stellungnahme vom 30.03.2023 verwiesen. Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
Das erfolgreiche Aushandeln von Verwertungsvereinbarungen rechtfertigt einen Zuschlag.
Die intensive Zusammenarbeit und die Abstimmungen mit dem Gläubigerausschuss, auch im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Geschäftsführerhaftungsansprüche, und die Durchführung von mindestens 8 Gläubigerausschusssitzungen begründen einen Zuschlag.
Die außergerichtliche Klärung und Überwachung von 150 Anfechtungssachverhalten gegen 40 Anfechtungsgegner rechtfertigen einen Zuschlag.
Für die Kassenführung hält das Insolvenzgericht einen Zuschlag für angemessen.
Für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit der Ermittlung, Bewertung, Geltendmachung und Durchsetzung der Geschäftsführerhaftungsansprüche ist ein Zuschlag angemessen.
Der Insolvenzverwalter beantragt zudem einen Abschlag wegen der Tätigkeit als Sachwalter und der Überschneidung der Zuschläge. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 27.06.2022 und die Stellungnahme vom 30.03.2023 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist hinter der Regelvergütung zurückzubleiben, wenn die verwalterliche Geschäftsführung dies rechtfertigt. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Der Abschlag wegen der Tätigkeit als Sachwalter ist angemessen. Die Überschneidung der Zuschläge wurde bei der Festsetzung der Zuschläge berücksichtigt.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:
|Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.