Barthelmess GmbH

IN 690/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Barthelmess GmbH, Schwabacher Straße 510, 90763 Fürth,
vertreten durch den Geschäftsführer Boumann Thomas Maria Tarcicius, geboren am 12.04.1952, Passeig Gaudì, 7,4-1, 17820 Banyoles (Girona), Spanien,
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16288
– Schuldnerin –
Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Patrick Meyerle, Am Stadtpark 2, 90409 Nürnberg, wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 25.04.2022.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 994.562,92 EUR wurde gem. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) die Regelvergütung nebst Zuschlag festgesetzt.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden in der Bestimmung der für die Berechnung der Vergütung maßgeblichen Masse berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht. Berücksichtigt wurde ein Betrag in Höhe von 1.089,35 EUR, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe des 1,0-fachen Satzes der Regelvergütung. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag, ergänzt mit Schreiben vom 06.10.2022 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren einen erheblichen Mehraufwand zu bestreiten, der durch die Festsetzung der Regelvergütung nicht schon abgegolten ist.
Für die Behandlung der zahlreichen Arbeitnehmerangelegenheiten, in Mitarbeiterversammlungen, aber auch in Einzelgesprächen, ist dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag auf die Regelvergütung zu gewähren: Um eine ordentliche Abwicklung der Arbeitsverhältnisse, einschließlich Lohnzahlungen und Abführung der Steuer- und Sozialabgaben nebst fristgemäßer Anzeige der Massenentlassung, gewährleisten zu können, hat der Insolvenzverwalter die bestehende Lohnbuchhaltung geprüft. Es war für 38 Arbeitnehmer die Insolvenzgeldbescheinigung zu erstellen und gegenüber 24 Arbeitnehmern die Kündigung zu erklären. Dass er in seiner Tätigkeit im Bereich des Arbeitsrechts durch externe Dienstleister unterstützt wurde, hat der Insolvenzverwalter in seinem Antrag bereits mindernd berücksichtigt.
Ein zusätzlicher Mehraufwand zu den üblichen Regelaufgaben ist dem Insolvenzverwalter durch die Überwachung der Tätigkeit des Finanzdienstleisters Coface S.A. entstanden, der fakturierte Forderungen nur mit einem Abschlag an die Schuldnerin ausbezahlt hat. Auch die Erledigung des Restauftrags der französischen Kundin Diptyque im eröffneten Verfahren hat einen Mehraufwand bedingt, der nicht schon durch die Regelvergütung abgegolten ist.
Im Weiteren sind die Befassung des Insolvenzverwalters mit den an der Insolvenzmasse lastenden Aus- und Absonderungsrechten sowie die intensiven Ermittlungen des Insolvenzverwalters zur Abgeltung der Ansprüche der Masse gegen den Geschäftsführer und die Gesellschafter der Schuldnerin durch die Festsetzung eines angemessenen Zuschlags zu würdigen.
Für die Festsetzung des Gesamtzu- oder Gesamtabschlags ist stets eine Gesamtbetrachtung erforderlich, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können. Der Tatrichter hat die Höhe des Gesamtzu- oder Gesamtabschlags danach zu bemessen, dass der festgestellte Mehr- oder Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird, BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021, IX ZB 51/19, juris. Vorliegend wird ein Gesamtzuschlag in Höhe des 1,0-fachen Satzes der Regelvergütung als angemessenes und auskömmliches Entgelt für die Mehrarbeit des Insolvenzverwalters bewertet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth – Insolvenzgericht – 24.11.2022