B & B Facility Management GmbH & Co.KG,

In dem Verfahren über den Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. B & B Facility Management GmbH
& Co.KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin B & B Verwaltungs GmbH,
Ulmer Str. 124, 73431 Aalen, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Irma Bahl
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 724090 – Schuldnerin
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte HUBER-RECHT.COM, Luitpoldstraße 2, 91550
Dinkelsbühl, Gz.: 129/22 3 IN 81/23 – 2 – Beschluss: Zur Verhinderung nachteiliger
Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Ent- scheidung über den Antrag
wird am 12.07.2023 um 11:30 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO): 1. Maßnahmen der
Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen
Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbe- wegliche Gegenstände
betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr.
3 InsO). 2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stephan Werner Rüdlin
Königstraße 18, 70173 Stuttgart Telefon: 0711 22054860, Fax: 0711 220548699
stephan.ruedlin@schneidergeiwitz.de bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über
Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative In- sO). Der vorläufige
Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe,
durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der
Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Der
Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz
oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin
geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen
der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Der vorläufige
Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf sei- nen Namen
in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des
Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR
110/17) 3 IN 81/23 – 3 – zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen. Er wird insoweit
ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu
begründen. Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen
Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet. Den Schuldnern der
Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden
aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufi- gen
Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der
vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Be- schlusses an die Schuldner
der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hier- über Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen
Einrichtun- gen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort
Nachforschungen anzu- stellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und
Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die
Eröffnung des Verfahrens herauszuge- ben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur
Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen
Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations-
und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der
Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Er- öffnung erfolgt eine Löschung
spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechts- kraft der Einstellung des
Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung
spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaß- nahme (§ 3
Abs. 1 S. 2 InsOBekV). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige
Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer
Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aalen Stuttgarter Straße 9 73430 Aalen 3 IN
81/23 – 4 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese
nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch
wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c – § 4 EGInsO). Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Aalen – Insolvenzgericht – 12.07.2023