Aykho Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 174/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 20040 eingetragenen Aykho Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Lindnerstr. 27, 46149 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Daniel Basener, Im Sundern 5, 46238 Bottrop
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hackenberg, Otto-Dibelius-Str. 16, 46045 Oberhausen

reicht nach Mitteilung des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§§ 207, 54 InsO). Falls nicht einer der Beteiligten bis zum 24.06.2024 einen Kostenvorschuss in Höhe von 4 000,00 EUR bei der Zahlstelle Duisburg, IBAN DE38350400380580069300 unter Angabe des Verwendungszwecks “Amtsgericht Duisburg 62 IN 174/18” einzahlt, wird das Verfahren mangels Masse eingestellt.
Die Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis mit dem Vergütungsantrag des Verwalters sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C102 niedergelegt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum genannten Datum schriftlich Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben bzw. zur beabsichtigten Einstellung Stellung zu nehmen (§ 207 Abs. 2 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
62 IN 174/18
Amtsgericht Duisburg, 24.04.2024