Avahi Bau GmbH

Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 111/22 :
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Avahi Bau GmbH, Troppauer Straße 32, 35396 Gießen (AG Frankfurt am Main, HRB 111652),
vertreten durch:
Onur Özcelik, Troppauer Straße 32, 35396 Gießen, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:

Euro Nettovergütung nach InsVV
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Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%

Euro Auslagen zuzüglich
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Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%.

Euro Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky, Software Center 5a, 35037 Marburg, Tel.: 06421-94813-50, Fax: 06421-94813-60, E-Mail: Mlojowsky@schultze-braun.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 11.01.2023.

G r ü n d e:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat am 11.01.2023 die Festsetzung einer Verwaltervergütung sowie Auslagen in Höhe von insgesamt EUR (brutto) beantragt. Die vorläufige Insolvenzverwaltung dauerte vom 07.10.2022 bis zum 06.04.2023.
Mindestvergütung, § 10 i.V.m. § 2 Abs. 2 InsVV:
Hinsichtlich der Höhe der zu berechnenden Mindestvergütung ist auf die Zahl der im Eröffnungsverfahren beteiligten Gläubiger abzustellen. Dabei ist die Zahl der Gläubiger zu berücksichtigen, die nach den Schuldnerunterlagen voraussichtlich am Insolvenzverfahren beteiligt sein werden. Von Seiten der Schuldnerin sind hierzu keienrlei Auskünfte erfolgt. Demnach ist auf die Mindestvergütung abzustellen. Nach § 2 Abs. 2 InsVV soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.400,00 EUR betragen.
Auslagen, § 8 InsVV:
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der gesetzlichen Vergütung beträgt. Die Auslagenpauschale darf höchstens 250,- EUR je begonnenen Monat betragen.
Die Pauschale richtet sich nach der festgesetzten ungekürzten Mindestvergütung in Höhe von Euro und beträgt damit Euro. Die Höchstgrenze von Euro wird damit nicht überschritten.
Umsatzsteuer, § 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Gesamtberechnung:
Die Berechnung im Einzelnen:
Vergütung

Umsatzsteuer auf Vergütung

Summe Vergütung

Auslagen

Umsatzsteuer auf Auslagen

Summe Auslagen

Gesamtsumme

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 09.05.2023.