APF 3 Projekt Nr. 2 GmbH

1509 IN 1590/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
APF 3 Projekt Nr. 2 GmbH, Tölzer Straße 15, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer Düker Kathrin und Schloemann Christian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 234365
– Schuldnerin –
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel W. Bierbach, Herzog-Heinrich-Str.980336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.08.2023.Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 16.517.591,14 EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Das schuldnerische Verkehrsflugzeug war mit einem Pfandrecht nach New Yorker Recht zugunsten eines Bankenkonsortiums, bestehend aus der Nord LB sowie der Massachusetts Mutual Life Insurance Company, belastet. Trotz dieser Belastung erfolgt bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ein Wertansatz mit dem vollen Verkehrswert des Flugzeuges, weil bereits während des vorläufigen Insolvenzverfahrens eine erhebliche Befassung mit dem Vermögensgegenstand und dem hieran bestehenden Drittrecht stattfand. Insbesondere war die Wirksamkeit des an dem Verkehrsflugzeug bestellten Pfandrecht nach New Yorker Recht in einem Insolvenzverfahren nach deutschem Recht zu prüfen.Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also 89.525,46 EUR.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 60 % (insgesamt also 85 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 – IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 – IX ZB 15/07.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt Zuschläge für folgende Punkte, in denen von den Tätigkeiten eines Normalverfahrens erheblich abgewichen wurde:- Abschluss einer Massekreditvereinbarung: Umfangreiche Verhandlungen, die sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten hinzogen und teilweise in englischer Sprache geführt wurden. (Zuschlag von 15 %)- Abschluss einer Massebeitragsvereinbarung: Im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss der Massebeitragsvereinbarung wurden eine Vielzahl von telefonischen Besprechungen und umfangreiche E-Mail-Korrespondenz geführt. Zudem wurden ausführliche Berechnungen angestellt, um zu ermitteln, wie hoch die Massebeiträge sein müssen, um eine Deckung der Verfahrenskosten zu erreichen. Die Verhandlungen wurden unter hohem Zeitdruck geführt und zogen sich wegen der Vielzahl an vorab zu klärenden Fragen über einen Zeitraum von über drei Monaten hin. (Zuschlag von 20 %)- Ausschreibung des Remarketing-Prozesses: Die Suche nach einem neuen Remarketing Agents, die diesbezügliche Abstimmung mit den Konsortialbanken und die Verhandlungen mit der DVB waren sehr zeit- und arbeitsintensiv. (Zuschlag von 15 %) – Steuerthemen: Die äußerst umfangreiche und aufwendige Prüfung der steuerlichen Themen führte letztlich zu erheblichen Erstattungen, die der Insolvenzmasse frei von Sicherungsrechten zur Verfügung standen. (Zuschlag von 10 %)
Die genauen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters und seine ausführliche Begründung können seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 22.08.2023 entnommen werden.
In der Gesamtschau ist daher ein Zuschlag von insgesamt 60 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren angemessen. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 – IX ZB 52/04), wodurch sich eine Gesamtvergütung i.H.v. BETRAG EUR ergibt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 13.10.2023