AGRO-Treppen GmbH & Co KG

22 IN 65/03: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AGRO-Treppen GmbH & Co KG, Raiffeisenstraße 6, 35236 Breidenbach (AG Marburg , HRA 2811), vertr. d.: 1. Grebe-Verwaltungsgesellschaft mbH, 35236 Breidenbach, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dieter Grebe als GF der AGRO-Treppen GmbH & Co KG, Untere Feldstraße 3, 35236 Breidenbach, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Robert Schiller festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 110 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.02.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 567.390,74 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 42.184,41 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV darf der Mehrbetrag 50 % des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten der Feststellung in die Masse geflossen ist. Als Mehrbetrag sind daher 21.092,20 EUR anzusetzen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
1. Der Insolvenzverwalter hat für folgende Zuschlagsfaktoren eine Erhöhung der Regelvergütung beantragt:
a) Hausverwaltung (80,12 %)
Die Betriebsimmobilie wurde von dem Insolvenzverwalter auch nach Einstellung des Geschäftsbetriebs und Räumung der Räumlichkeiten weiter verwaltet, um im weiteren Verfahren eine freihändige Verwertung vorzunehmen. Um einen Leerstand der Immobilie zu vermeiden, hat der Insolvenzverwalter die unterschiedlichen Gebäudeteile der Immobilie an verschiedene Interessenten vermietet. Die Vermietungszeit erstreckte sich über einen Zeitraum von nahezu sechs Jahren. Die Immobilienverwaltung stellte daher einen großen Mehraufwand für den Insolvenzverwalter dar und ist daher entsprechend vergütungserhöhend zu berücksichtigen.
b) Immobilienverwertung (20 %)
Die Verwertung des schuldnerischen Vermögens – hier die Immobilien – gehört zu den Kernaufgaben des Insolvenzverwalters. Im vorliegenden Verfahren war die Verwertung für den Insolvenzverwalter mit einem vom Normalfall abweichenden Mehraufwand verbunden. Neben der bereits dargestellten Hausverwaltung wurde von dem Insolvenzverwalter weiterhin mit großem Einsatz versucht, die schuldnerischen Immobilien zu verwerten. Allein im Hinblick auf die lange Zeit bis zur erfolgreichen Verwertung war der entsprechende Mehraufwand des Insolvenzverwalters gesondert zu vergüten.
c) Forderungseinzug (20%)
Im vorliegenden Verfahren wurde der Einzug von den rund 100 offenen Kundenforderungen von dem Insolvenzverwalter selbst vorgenommen. Auch hat der Insolvenzverwalter in zahlreichen Fällen außergerichtliche Lösungen zur Begleichung der Forderungen verhandelt.
d) hohe Gläubigeranzahl (10 %)
Weiterhin ist in dem Verfahren bei der Bemessung der Vergütung die hohe Gläubigeranzahl zu berücksichtigen.
Insgesamt waren 278 verschiedene Gläubigerforderungen zu bearbeiten. Zur Bearbeitung der Forderungen musste der Insolvenzverwalter eine Vielzahl von Geschäftsunterlagen einsehen und teilweise Rücksprache mit den Geschäftsführern zur weiteren Aufklärung führen. Dies erforderte einen, über das normale Maß hinausgehenden Mehraufwand des Insolvenzverwalters, der bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen war.
In Anbetracht einer würdigenden Gesamtschau des Verfahrens unter Berücksichtigung der Massezuflüsse bei einzelnen Zuschlagsfaktoren, ist ein Gesamtzuschlag in Höhe von 110 % auf die Regelvergütung angemessen und daher entsprechend festzusetzen.
2. Da die Hausverwaltung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 184.731,20 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Hausverwaltung beträgt 80,12 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 65,55 % ergibt.
3. Da die Immobilienverwertung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 23.550,00 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Immobilienverwertung beträgt 20, %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 19,06 % ergibt.
4. Da der Forderungseinzug zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt EUR. Der angemessene Zuschlag für die Forderungseinzug beträgt 20 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 14,20 % ergibt.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 778,40 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 278 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg oder dem Landgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 16.02.2023